Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Indessen bleiben von der vorstehenden, sowie von der im Artikel 6 enthal- 
tenen Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Erzeugnis- 
sen des eigenen Fischfanges jetzt oder in Zukunft gewährt werden. 
Artikel 9. 
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und 
der Mosel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Begünstigung an Schiff- 
fahrts-, Zoll= und anderen Abgaben theilhaftig werden, welche, sey es den Natio- 
nalschiffen und deren Ladungen, sey es denen eines anderen Uferstaats jetzt oder in 
Zukunft bewilligt werden. 
Demzufolge sollen die in Artikel 22 des französischen Gesetzes vom 28. April 
1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter deut- 
scher Flagge auf dem Rhein und über das Zollamt Straßburg, zum inneren Ver- 
brauch in Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für 
die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern 
bestehen. 
Die Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Gewässern Frank- 
reichs, und umgekehrt die französischen Schiffer, welche auf den inneren Gewäs- 
sern des Zollvereins Schifffahrt treiben, sollen hinsichtlich der Patent= (Gewerbe-) 
Steuer beiderseitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden. 
Artikel 10. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem 
der Häfen des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung 
löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Regle- 
ments der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben 
oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und 
ihn wieder ausführen, ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Ab- 
gabe zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für 
die eigene Schifffahrt bestehenden Satze erhoben werden dürfen. 
Artikel 11. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der 
Häfen des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das 
Schiff noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen 
die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen 
Begünstigungen und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit
	        
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