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in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach
einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung be-
fugtes Zoll= oder Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revi-
sion an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch
Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das
Gebiet eines der vertragenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des andern ohne
Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision,
sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in-
sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durch-
gang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt,
daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wa-
gen mit unverletztem Verschlusse am Alfertigungsamte im Innern oder am Aus-
gangsamte verpflichtet seyen.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff
der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen verein-
bart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem an-
deren Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch An-
nahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der
Unterthanen des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, mög-
lichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Ge-
biete des andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem
Zeitpunkt ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse
stehenden eigenen Unterthauen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kanfleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die
gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos
für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten siehende Reisende Ankäufe
machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Ge-
biete des andern vertragenden Theils keine weitere Abgale hierfür zu entrichten ver-
pflichtet seyn.