Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

II,  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.  107

Empfänger  telegraphisch  anzukündigen.  Gegenüber  diesen  Vorschriften  nehmen  die
behandelnden  approbierten  Ärzte,  soweit  diagnostische  Untersuchungen  in  Betracht
kommen,  eine  Ausnahmestellung  ein,  damit  ihnen  die  Durchführung  der  einschlägigen
Arbeiten  nicht  erschwert  wird.

Ausserdem  hat  der  Bundesrat  entsprechende  Vorschriften  über  das
Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen
  Pesterregern,  beschlossen,  die  unter  dem  4.  Mai  1904!)  bekannt
gegeben  sind.  Sie  beziehen  sich  auf  die  Erreger  der  Cholera  und  des  Rotzes,  die
sich  nach  dem  Grade  der  Gefährlichkeit  unmittelbar  dem  Erreger  der  Pest  anreihen,
sowie  auf  sonstige  menschliche  Krankheitserreger,  ferner  auf  die  Erreger  von  Tierkrankheiten,
  welche  der  Anzeigepflicht  unterliegen.  Wie  bei  den  Pesterregern  sollen
Verkehr  und  Hantierung  mit  den  Erregern  der  Cholera  und  des  Rotzes  von  einer
besonderen  Erlaubnis  der  Landeszentralbehörde  "abhängig  sein,  welche  nur  für  bestimmte
  Räume  und  nach  Ausweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Ausbildung
erteilt  werden  darf.  Nach  dem  Vorbilde  der  für  die  Pesterreger  geltenden  Vorschriften
  ist  eine  Ausnahmestellung  den  behandelnden  approbierten  Ärzten  und  ausserdem
  auch  den  Tierärzten  für  ausschliesslich  diagnostische  Zwecke  eingeräumt.  Da
mit  den  Erregern  der  Cholera  und  des  Rotzes  grosser  Schaden  angerichtet  werden
kann,  dürfen  diese  nur  an  Personen  und  Stellen,  die  von  der  zuständigen  Behörde
die  Erlaubnis  zur  Annalıme  erhalten  haben,  abgegeben  werden.

Für  das  Arbeiten  und  die  Aufbewahrung  von  allen  übrigen  für  Menschen
pathogenen  Keimen  (also  nur  ausschliesslich  der  Erreger  von  Pest,  Cholera
und  Rotz),  ferner  von  den  Erregern  von  Tierkrankheiten,  soweit  für  letztere  die
Anzeigepflicht  besteht,  ist  gleichfalls  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  erforderlich,  die
jedoch  nicht  der  Landeszentralbehörde  vorbehalten  ist,  sondern  von  der  zuständigen
Polizeibehörde  erteilt  wird.  Für  behandelnde  Ärzte  und  Tierärzte  ist  nachgelassen,
dass  sie  über  ihre  Beschäftigung  mit  den  hier  in  Frage  kommenden  Krankheitserregern
lediglich  Anzeige  zu  erstatten  brauchen.  Eine  weitergehende  Vergünstigung  —  Wegfall
  der  Erlaubnis  und  Anzeige  —  ist  für  solche  Stellen  vorgesehen,  die  erfahrungsgernäss
  ausreichende  Sicherheit  dafür  bieten,  dass  sie  stets  mit  der  gebotenen  Vorsicht
verfahren  werden  (Krankenhäuser,  staatliche  Anstalten),  ferner  für  die  behandelnden
Ärzte  und  Tierärzte  bei  diagnostischen  Untersuchungen.  .  Der  Handel  mit  den
minder  gefährlichen  Krankheitserregern  ist  zwar  gestattet,  jedoch  von  der  Erlaubnis
der  zuständigen  Polizeibehörde  abhängig.  Um  erforderlichenfalls  ermitteln  zu  können,
wer  von  dem  Händler  Kulturen  und  Material  bezogen  hat,  ist  eine  entsprechende
Buchführung  und  Aufbewahrungspflicht  hinsichtlich  der  ausgefüllten  Listen  vorgesehen.
Eine  Anzeigepflicht  ist  auch  für  diejenigen  eingeführt,  welche  anderen  die  Beschäftigung
  mit  Krankheitserregern  durch  Überlassung  der  erforderlichen  Arbeitsräume
  ermöglichen  oder  andere  mit  solcher  Beschäftigung  in  Räumen,  die  sie  ihnen
überlassen,  beauftragen.  Dic  erteilten  Genehmigungen  können  widerrufen  werden;  auch
ist  es  jederzeit  möglich,  das  Arbeiten  mit  Krankheitserregern  den  hierzu  bisher
berechtigten  Personen  zu  untersagen,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  der
betreffenden  Person  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften  erhellt,  welche  für  jene
Tätigkeit  vorausgesetzt  werden  müssen.  Um  der  Gefahr  tunlichst  vorzubeugen,  dass
durch  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern  Krankheiten  verschleppt  und
Ansteckungen  verursacht  werden,  sind  für  alle  diejenigen,  die  mit  solcher  Tätigkeit
sich  befassen  oder  Krankheitserreger  aufbewahren,  bestimmte  Verhaltungsmassregeln
gegeben,  die  sich  auf  die  Aufbewahrung  der  Kulturen,  die  unschädliche  Beseitigung
des  infizierten  Materials  und  die  Desinfektion  beziehen.  |

Die  Bestimmungen  bezüglich  der  Versendung  von  lebenden  Kulturen  der  Cholera
oder  des  Rotzes  sowie  von  Material,  welches  lebende  Krankheitserreger  dieser  Art
enthält,  stimmen  im  wesentlichen  mit  denjenigen  für  die  Pest  überein.  Die  Versendung
von  lebenden  Kulturen  der  minder  gefährlichen  Krankheitserreger  hat  in  wasserdicht,

1)  RGBI  8.  159,