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Soweit diese Personen dem Großherzogthume angehören, unterliegen sie in
diesem der Einkommensteuer auch von dem Diensteinkommen ebenso, als wenn sie
dasselbe aus der Großherzoglichen Staatskasse bezögen.
§. 3.
Die Pensionirung der bei der gemeinschaftlichen Direktiv-Behörde des Thü-
ringischen Zoll- und Handels-Vereines und in deren Büreau angestellten Beamten
und Diener geschieht auf Rechnung des Vereines nach Maßgabe der deshalb unter
den betheiligten Regierungen vereinbarten Bestimmungen.
S. 4.
Witwen= und Waisen-Pensionen werden den Hinterbliebenen der im §. 1 be-
zeichneten Personen auf Vereinsrechnung nicht gewährt. Soweit die letzteren zur
Zeit ihres Ablebens dem Großherzogthume angehören, ist deren Witwen und Wai-
sen aus der Großherzoglichen Staatskasse diejenige Pension zu gewähren, auf welche
sie nach Maßgabe der im Großherzogthume jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen Anspruch haben würden, wenn der Verstorbene im privativen Großherzog-
lichen Staatsdienste gestanden und das Gehalt aus der Großherzoglichen Staatskasse
bezogen hätte.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches vom 1. Januar 1866
an in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juni 1865.
Carl Alerander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Gese ,
die Verhältnisse der gemeinschaftlichen Zoll-
und Steuer-Beamten des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereines
betreffend.