Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen — 
nicht aber Abschriften und deren Beglaubigung — von 
Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Eröffnung des Er- 
kenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind, nur mit 
Ausnahme der Registratur, falls die Ober-Appellation 
mündlich eingelegt war. 
Wenn mehrere Rechtsmittel gegen ein und dasselbe 
Erkenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behäörde 
zum Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz- 
Sportel nur um die Healfte. 
§. 37. 
Bei einem in der Ober-Appellations-Instanz vor der Akten- 
Versendung eintretenden Vergleiche, ingleichen wenn vom Ober- 
Appellations-Gerichte ohne vorgängiges Verfahren nur über die 
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels erkannt wird, sind für alle 
Niederschriften und Ausfertigungen, die bei dem Appellations-Ge- 
richte vorkommen, zu zahlen 
Wird das Krit von dem Appellations= Gerichte * 
verworfen. 
ist letzteres aber vor ver Akten-Versendung zurückgenommen wor- 
den, so sind die einzelnen Handlungen nach §. 26 zu ligquidiren, 
sowie auch die in allen diesen Fällen bei dem Gerichte erster 
Instanz etwa vorgekommenen Handlungen. 
8. 38. 
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober-Appel- 
lationsgerichts-Erkenntniß (§. 25 der provis. O. A.G.O. und §. 
22 des Gesetzes vom 15. März 1850) werden nach den einzelnen 
Ansätzen des §. 26 liquidirt. 
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür angesetzt 
bis 
§. 39. 
413 
1Thlr. 15 Gr. 
1 „ 15„ 
4 !7!7! 17 
8 — 
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und Beitrei- 
bung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Gefällen werden 
— ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — nur wie geringfügige Rechts- 
sachen liquidirt (siehe §. 26 Ziffer 11.) 
60“
	        
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