Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 31. Weimar. 31. Dezember 1865.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I.Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Juni 1865 in Nr.
20 des Regierungs-Blattes wegen der, behufs der Entschädigungsleistung für auf-
gehobene Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte, auszugebenden auf den Inhaber
lautenden Schuldurkunden, wird auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs darauf aufmerksam gemacht:
1) daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1833 zur Sicherstel-
lung des Eigenthumes an den auf den Inhaber lautenden Staats-Schuld-
urkunden des Großherzogthumes, sowie des Gesetzes vom 26. April 1839
über die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staats-Schuldurkunden
auf den Inhaber abhanden gekommen, verbunden mit dem Nachtrage zu
diesen Gesetzen vom 21. Juni 1847 auch auf die gegenwärtig zu emitti-
renden Schuldverschreibungen und die dazu gehörigen Zinsleisten und
Zinsscheine Anwendung finden; und
2) daß alle Vormünder, sowie Kuratoren, Vorsteher und Verwalter öffentlicher
Anstalten, Stiftungen und Korporationen, ingleichen alle Deposital-Behörden
unter Verweisung auf den Gesetzes-Nachtrag vom 28. September 1865
und auf die Ministerial-Bekanntmachung von demselben Tage in Nr. 23
des Regierungs-Blattes über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und
über die Verwaltung der öffentlichen Depositen ermächtigt sind, die zu den
ihrer Aufsicht und Verwaltung anvertrauten Fonds gehörigen Kapitale in
diesen Obligationen anzulegen. Weimar am 18. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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