Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die  Bank  zu  Fürth  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  allerhöchstes  Rescript  vom  al.  November
  vorigen  Jahres  haben  Seine  königliche
Majestät  zu  verordnen  geruhet,  daß  alle  Gelder
  minderjähriger,  oder  ihnen  gleich  geachteter
  Personen,  ferner  alle  Gelder  der  piorum
corporum,  in  so  ferne  und  so  lange,  als
solche  nicht  zu  einem  höheren  Zinsfuße  gesetzlich
  sicher  untergebracht  werden  können,  bey
der  Bank  zu  Fürth  gegen  Schuldschein  um
drey  Prozente  jährliche  Zinsen  untergebracht
werden  sollen.

Sämmtliche  Land=  und  Stadt=  auch  Patrimonial:
  Gerichte,  Magistrate,  und  sonstige
Administrativbehörden,  welche  Heiligen  oder
milde  Stifcungen  zu  verwalten  haben,  werden
  daher  zur  genauen  Befolgung  dieser  allerhöchsten
  Verordnung  mit  dem  Anhange  angewiesen,
  daß,  wenn  dergleichen  Gelder  über
vier  Wochen  nach  deren  Eingang  mupig  liegen
  bleiben  sollten,  ohne  bey  der  Bank  bestattigt
  zu  seyn,  derjenige,  den  die  Schuld  der
Verzögerung  trift,  werde  angehalten  werden,
die  dadurch  verlornen  Banko-Zinsen  der
Kasse  es  propriis  zu  ersetzen.  Bamberg
den  12.  Jänner  1807.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Annahme  von  Lehrjungen  bev  den  Handwerken
  im  Bambergischen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Bey  mehreren  Zünfeen  sind  die  Meister
nach  den  Handwerks-Ordnungen  in  der  An-228



nahme  von  Lehrjungen  auf  eine  gewiße  Zah!
beschränkt:  gewöhnlich  ist  es  einem  Meister,
nur  einen  Lehrling  anzunehmen,  gestartet.

Dieser  Zwang  steht  mit  der  freyen  Auswahl,
  welche  in  Ansehung  des  Unterrichts
Statt  haben  soll,  im  offenbaren  Widersoru--che.
  —  Nur  die  Geschicklichkeie  des  Meisters
und  das  öffentliche  Zutrauen,  welches  derselbe
  genieht,  können  die  hauptsächlichen  Bestimmungsgründe
  seyn,  welche  hierin  entscheiden.


Es  wird  daher  diese  Art  von  Beschränkung
der  Handwerksmeister  hinsichtlich  der  Annahme
  der  Lehrlinge  hiemit  ausdrucklich  aufgehoben,
  und  zugleich  den  Zunftvorständen  zur
Pflicht  gemacht,  Obsorge  zu  tragen,  daß  die
aufzunehmenden  Lehrjungen  hauptsächlich  zu
den  tüchtigsten  Meistern  in  die  Lehre  gebracht
werden.  Bamberg  den  12.  Jänner  1807.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Gülerzuschreibungen  an  kantonpflichtige  Une
terthanen  beyden  Patrimonial-Gericheen  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Die  im  dritten  Jahrgange  des  fränkischen
Regierungoblattes  enthaltene  Verordnung
vom  8.  März  r8os,  welche  nunmebr  bestimmt
  auch  auf  das  Fürstenthum  Bamberg
übertragen  worden,  bezeichnet  ganz  genaudas
  Verfahren,  das  die  Unterbehörden  bey
vorkommenden  Ansäßigmachungs
durch  Uebernahme  von  Immobilien,  oder
Antretung  eines  Gewerbs  zu  beobachten
haben.  Inzwischen  kommen  bep  bem  ge-(V#ehen


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