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II. Die im Herzogthume Braunschweig zeither noch bestandene Binnen-
Kontrole in Beziehung auf Branntwein ist bis auf Weiteres aufgehoben worden,
was unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Januar 1852
Ziffer 4 (Seite 30 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kunde ge-
bracht wird.
Weimar am 19. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Mit höchster Genehmigung gelten vom 1. Junuar 1866 an bezüglich der
Postvor schüsse und baaren Einzahlungen
a) für den inneren Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach,
b) für den Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach mit der
freien Stadt Frankfurt a./M., dem Großherzogthume Hessen, dem Kurfür-
stenthume Hessen, dem Landgrafthume Hessen, dem Fürstenthume Lippe, dem
Fürstenthume Reuß älterer Linie, dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie,
dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha, dem Herzogthume Sachsen-Mei-
ningen, dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe, der Oberherrschaft des Für-
stenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, der Oberherrschaft des Fürstenthumes
Schwarzburg-Sondershausen,
für den Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach mit den
Städten Bremen, Hamburg, Lübeck (bezüglich der Postvorschüsse jedoch nur
insoweit, als die Beförderung der Sendungen mit der Briefpost erfolgt),
d) für den Verkehr zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
und dem Herzogthume Nassau insoweit, als die Gebühren im Großherzog-
thume Sachsen-Weimar-Eisenach erhoben, bezugsweise die Sendungen in dem
letzteren aufgegeben werden,
die nachstehenden Bestimmungen:
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I.
Postvorschüsse.
1) Bei jeder Postanstalt können auf jede andere Postanstalt Beträge bis zur
Höhe von 50 Thalern auf Sendungen aller Art nachgenommen werden.