Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. Die im Herzogthume Braunschweig zeither noch bestandene Binnen- 
Kontrole in Beziehung auf Branntwein ist bis auf Weiteres aufgehoben worden, 
was unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Januar 1852 
Ziffer 4 (Seite 30 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kunde ge- 
bracht wird. 
Weimar am 19. Dezember 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit höchster Genehmigung gelten vom 1. Junuar 1866 an bezüglich der 
Postvor schüsse und baaren Einzahlungen 
a) für den inneren Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, 
b) für den Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach mit der 
freien Stadt Frankfurt a./M., dem Großherzogthume Hessen, dem Kurfür- 
stenthume Hessen, dem Landgrafthume Hessen, dem Fürstenthume Lippe, dem 
Fürstenthume Reuß älterer Linie, dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie, 
dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha, dem Herzogthume Sachsen-Mei- 
ningen, dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe, der Oberherrschaft des Für- 
stenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, der Oberherrschaft des Fürstenthumes 
Schwarzburg-Sondershausen, 
für den Verkehr des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach mit den 
Städten Bremen, Hamburg, Lübeck (bezüglich der Postvorschüsse jedoch nur 
insoweit, als die Beförderung der Sendungen mit der Briefpost erfolgt), 
d) für den Verkehr zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und dem Herzogthume Nassau insoweit, als die Gebühren im Großherzog- 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach erhoben, bezugsweise die Sendungen in dem 
letzteren aufgegeben werden, 
die nachstehenden Bestimmungen: 
0 
I. 
Postvorschüsse. 
1) Bei jeder Postanstalt können auf jede andere Postanstalt Beträge bis zur 
Höhe von 50 Thalern auf Sendungen aller Art nachgenommen werden.
	        
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