Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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tes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Wenn am Abgabe Postorte eine andere Währung als am Aufgabe Postorte 
maßgebend ist, so ist die Reduktion des eingezahlten Betrages thunlichst 
genau, jedoch so vorzunehmen, daß bei der Auszahlung Theile eines Vier- 
telsilbergroschens und Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
Die Auszahlung des eingezahlten Betrages erfolgt gegen Empfangsbescheini- 
gung des Adressaten (oder seines Bevollmächtigten). Die Bescheinigung ist 
auf der Rückseite des Formulars nach Maßgabe der darauf gegebenen An- 
leitung zu leisten. 
7) Für die baaren Einzahlungen ist vom Aufgeber eine Gebühr 
a) von 1 Sgr. für Beträge bis 25 Thlr. 
b) von 2 Sgr. für Beträge über 25 —50 Thlr. außerdem aber kein 
Porto zu entrichten. Die Zahlung hat durch Verwendung einer 
Freimarke (auf der im Formular vorgezeichneten Stelle) zu ge- 
schehen. Die Gebühr ist vom Absender in der Währung des Auf- 
gabeortes zu entrichten. 
8) Bei Retour-Sendung oder Nachsendung kommt eine weitere Gebühr nicht in 
Ansatz. 
9) Die Beförderung der Zahlungsanweisung bis zum Orte der Auszahlung er- 
folgt mit der Briefpost. 
10) Wenn am Bestimmungsorte nur die Anweisung ins Haus bestellt wird, so 
wird keine Bestellgebühr, bei gleichzeitiger Auszahlung des Betrages im Post- 
orte oder in dessen Land-Bestellbezirke eine Bestellgebühr von ½ Sgr. 
erhoben. 
Weimar am 23. Dezember 1865. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
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Druck der Hof-= Buchdruckerei in Weimar. 
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