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tes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden,
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Wenn am Abgabe Postorte eine andere Währung als am Aufgabe Postorte
maßgebend ist, so ist die Reduktion des eingezahlten Betrages thunlichst
genau, jedoch so vorzunehmen, daß bei der Auszahlung Theile eines Viertelsilbergroschens
und Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.
Die Auszahlung des eingezahlten Betrages erfolgt gegen Empfangsbescheinigung
des Adressaten (oder seines Bevollmächtigten). Die Bescheinigung ist
auf der Rückseite des Formulars nach Maßgabe der darauf gegebenen Anleitung
zu leisten.
7) Für die baaren Einzahlungen ist vom Aufgeber eine Gebühr
a) von 1 Sgr. für Beträge bis 25 Thlr.
b) von 2 Sgr. für Beträge über 25 —50 Thlr. außerdem aber kein
Porto zu entrichten. Die Zahlung hat durch Verwendung einer
Freimarke (auf der im Formular vorgezeichneten Stelle) zu geschehen.
Die Gebühr ist vom Absender in der Währung des Aufgabeortes
zu entrichten.
8) Bei Retour-Sendung oder Nachsendung kommt eine weitere Gebühr nicht in
Ansatz.
9) Die Beförderung der Zahlungsanweisung bis zum Orte der Auszahlung erfolgt
mit der Briefpost.
10) Wenn am Bestimmungsorte nur die Anweisung ins Haus bestellt wird, so
wird keine Bestellgebühr, bei gleichzeitiger Auszahlung des Betrages im Postorte
oder in dessen Land-Bestellbezirke eine Bestellgebühr von ½ Sgr.
erhoben.
Weimar am 23. Dezember 1865.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
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Druck der Hof-= Buchdruckerei in Weimar.
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