Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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tes.  Stehen  jedoch  die  erforderlichen  Geldmittel  dieser  Postanstalt  augenblicklich

  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,

nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

Wenn  am  Abgabe  Postorte  eine  andere  Währung  als  am  Aufgabe  Postorte

maßgebend  ist,  so  ist  die  Reduktion  des  eingezahlten  Betrages  thunlichst

genau,  jedoch  so  vorzunehmen,  daß  bei  der  Auszahlung  Theile  eines  Viertelsilbergroschens
  und  Bruchkreuzer  unberücksichtigt  bleiben.

Die  Auszahlung  des  eingezahlten  Betrages  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung

  des  Adressaten  (oder  seines  Bevollmächtigten).  Die  Bescheinigung  ist

auf  der  Rückseite  des  Formulars  nach  Maßgabe  der  darauf  gegebenen  Anleitung
  zu  leisten.

7)  Für  die  baaren  Einzahlungen  ist  vom  Aufgeber  eine  Gebühr

a)  von  1  Sgr.  für  Beträge  bis  25  Thlr.

b)  von  2  Sgr.  für  Beträge  über  25  —50  Thlr.  außerdem  aber  kein
Porto  zu  entrichten.  Die  Zahlung  hat  durch  Verwendung  einer
Freimarke  (auf  der  im  Formular  vorgezeichneten  Stelle)  zu  geschehen.
  Die  Gebühr  ist  vom  Absender  in  der  Währung  des  Aufgabeortes
  zu  entrichten.

8)  Bei  Retour-Sendung  oder  Nachsendung  kommt  eine  weitere  Gebühr  nicht  in
Ansatz.

9)  Die  Beförderung  der  Zahlungsanweisung  bis  zum  Orte  der  Auszahlung  erfolgt
  mit  der  Briefpost.

10)  Wenn  am  Bestimmungsorte  nur  die  Anweisung  ins  Haus  bestellt  wird,  so
wird  keine  Bestellgebühr,  bei  gleichzeitiger  Auszahlung  des  Betrages  im  Postorte
  oder  in  dessen  Land-Bestellbezirke  eine  Bestellgebühr  von  ½  Sgr.
erhoben.

Weimar  am  23.  Dezember  1865.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

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Druck  der  Hof-=  Buchdruckerei  in  Weimar.
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