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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die der-
maligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vor-
nahme der erforderlichen neuen dießfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes
vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit angeord-
net und es werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-
Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften des analog zur Anwendung kommenden
Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der Landtags-Abgeordneten, wegen
Anfertigung der Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche aus inländischem
Grundbesitze ein jährliches Einkommen von wenigstens Ein Tausend Thalern ver-
steuern, bezüglich Derer, die in den Steuerrollen I. und II. Theiles zusammenge-
nommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze,
im Betrage von wenigstens Ein Tausend Thalern verzeichnet stehen, sowie wegen
Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direk-
toren, hierdurch hingewiesen.
Weimar am 27. März 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
II. Die nachstehende, in der elften ordentlichen General-Versammlung der
allgemeinen deutschen Hagelversicherungs-Gesellschaft „Union“ zu Weimar am 9.
März dieses Jahres beschlossene Abänderung des §. 21, lit. d ihrer Statuten
vom 31. August 1853 (Weimarische Zeitung S. 651 flg.) dahin, daß von dem
Reingewinn (lit. c)
mindestens zwanzig Prozent zu einer Kapital-Reserve verwandt werden,
welche nicht unter Hunderttausend Thaler und nicht über Sechshundert-
tausend Thaler betragen soll, der Direktorial-Rath müßte denn eine diesen
Betrag übersteigende Ansammlung genehmigen,
hat die höchste Bestätigung auf Grund des §. 19 der Statuten erhalten.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. April 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.