Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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lingens aber die zu Beseitigung der fraglichen Lasten muthmaßlich erforderliche 
Summe zu bestimmen und deren vorläufige Zurückbehaltung dem zu Gewährung 
der Entschädigungs-Kapitale Verpflichteten bei Vermeidung nochmaliger Zahlung auf- 
zugeben, auch den Betheiligten solches bekannt zu machen. Diese zur Sicherstellung 
der erhobenen Ansprüche getroffene Verfügung ist jedoch wieder aufzuheben, wenn 
die Forderungsberechtigten nicht innerhalb sechs Monaten, von Zeit der ihnen ge- 
schehenen Bekanntmachung an gerechnet, die Aufhebung des fraglichen Verhältnisses 
bei der General-Kommission für Ablösung grundherrlicher Rechte beantragen, und 
daß dieses geschehen, dem Bezirks-Direktor durch eine Bescheinigung jener Behörde 
nachweisen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablösung grundherrlicher Rechte sollen, 
soweit es nicht schon jetzt der Fall, auf derartige Lasten und Abentrichtungen für 
den vorliegenden Zweck Anwendung leiden. 
§. 16. 
Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden, sowie die Bestellung der 
Hypothek zu Sicherstellung der Entschädigungsbeträge (§. 12), sind fportelfrei. 
Die nothwendigen Verläge werden aus der Verwaltungskasse dieser Behörden 
bestritten. 
8. 17. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten Juli d. J. in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. 
Gesetz, 
die Aufhebung bestehender Verbietungs-, 
Zwangs= oder Bann-Rechte und die dieß- 
falls zu gewährende Entschädigung 
betreffend. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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