Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 4. Mai 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. NK. 
Auf dem Grunde weiterer Vereinbarung unter den Zollvereins-Staaten ver- 
ordnen Wir, mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages, nachträglich zu dem Gesetze 
vom 1. Dezember 1841, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Regie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1841 Seite 227), für das Großherzogthum, mit Aus- 
schluß des Amtes Ostheim, jedoch mit Einschluß des dazu gehörigen Ortes Melpers: 
8. 1 
  
Vom 1. Juli 1865 an werden Uebergangsabgaben von Wein und Trauben— 
most nicht mehr erhoben. 
. 2. 
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein und Bier werden 
Preußen, ausschließlich der Hohenzollerschen Lande, Sachsen, die zum Thüringischen 
Vereine gehörigen Staatsgebiete, Braunschweig und Luxemburg, und in Bezug auf 
den Uebergangsverkehr mit Tabak die vorgenannten Staaten, ferner Hannover, Kur- 
hessen und Oldenburg als ein Ganzes betrachtet. 
§. 3. 
Vom 1. Januar 1866 an werden die Uebergangsabgaben von Bier, inglei- 
chen von Tabaksblättern, Tabaksstengeln und Tabaks-Fabrikaten nach Zollgewicht 
mit den Sätzen erhoben, welche durch den Anhang zum Vereins-Zolltarife bekannt 
gemacht werden. 
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