Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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den mehr mechanischen Verrichtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend 
thunlich, auf alle Geschäftszweige erstreckt werden. Zu diesem Zwecke ist der 
Accessist namentlich auch zur Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung 
von Terminen, zum Expediren und Entwerfen von Ausfertigungen, Beschlüssen und 
Entscheidungen in Civil-Prozeß= und Untersuchungs-Sachen, sowie in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter spezieller Aufsicht des 
Dirigenten oder eines andern Mitglieds der betreffenden Behörde, zu verwenden. 
Diejenigen Accessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung die Be- 
fähigung erlangt haben, zum Auditoren -Examen zugelassen zu werden (§. 17), 
müssen im zweiten Jahre ihres Ausbildungs-Kursus mindestens sechs Monate 
lang bei dem Kreisgerichte und zwar in der Weise beschäftigt werden, daß sie 
neben der Aufnahme von Protokollen, insbesondere von Protokollen in öffentlichen 
Verhandlungen, unter der speziellen Aufsicht eines Kollegial-Mitglieds Vorträge im 
Kollegium erstatten, zur Prozeß-Leitung gehörige Geschäfte besorgen, sowie Beschlüsse 
und Erkenntnisse in den verschierenen Zweigen der Rechtspflege ausarbeiten. Zu 
den Sitzungen des Kollegiums sind sie in der Regel zuzuziehen. 
Den Vorständen der betreffenden Behörden liegt ob, die praktische Ausbildung 
der Accessisten nach jeder Richtung hin thunlichst zu fördern, insbesondere auch 
darauf zu achten, daß dieselben in ihren schriftlichen Arbeiten und bei den münd- 
lichen Vorträgen Klarheit, Geläufigkeit und Korrektbeit des Ausdrucks sich aneignen. 
Zugleich muß aber auch den Accessisten die erforderliche Zeit gewährt werden, die 
auf der Universität begonnenen rechtswissenschaftlichen Studien fortzusetzen und sich 
mit der Partikular-Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfange vertraut zu machen. 
8. 14. 
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichts 
hängt zunächst von diesem ab. Gemeinschaftliche Kreisgerichte können jedoch einen 
Accessisten nicht dem Einzelgerichte eines Landes zuweisen, dem derselbe nicht an- 
gehört. Unter dieser, sowie unter der in §. 12 Absatz 2 erwähnten Beschrän- 
kung sind die eigenen Wünsche des Accessisten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 
g. 15. 
Jede Behörde, bei welcher ein Accessist beschäftigt gewesen ist, hat bei dessen. 
Abgang an das Kreisgericht, dem er ursprünglich zugewiesen worden ist, ein Zeugniß 
über die Art der Beschäftigung, über die gezeigte Befähigung und den Fleiß des 
Accessisten, sowie über dessen Führung im Allgemeinen, gelangen zu lassen.
	        
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