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haben, jedoch keine ordentliche Lehramtsprüfung erstehen (vergl. Prüfungsordnung für die
Kandidaten des humanistischen Lehramts 8. 6, Prüfungsordnung für die Kandidaten des
realistischen Lehramts 8. 6), werden aus dem Seminarverband entlassen und zum Kostenersatz
angehalten.
Diejenigen, welche zugleich Theologie studiren, haben im gleichen Falle, wenn sie
nicht an der Erstehung der Lehramtsprüfung ohne ihr Verschulden gehindert sind, die
auf sie in ihrer Eigenschaft als Lehramtskandidaten verwendeten Kosten (Genuß des
Surrogats, eines Reisestipendiums u. s. w.) der Staatskasse zu ersetzen.
Stuttgart, den 4. Januar 1900.
Sarwey.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.