Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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haben,  jedoch  keine  ordentliche  Lehramtsprüfung  erstehen  (vergl.  Prüfungsordnung  für  die
Kandidaten  des  humanistischen  Lehramts  8.  6,  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des
realistischen  Lehramts  8.  6),  werden  aus  dem  Seminarverband  entlassen  und  zum  Kostenersatz
  angehalten.

Diejenigen,  welche  zugleich  Theologie  studiren,  haben  im  gleichen  Falle,  wenn  sie
nicht  an  der  Erstehung  der  Lehramtsprüfung  ohne  ihr  Verschulden  gehindert  sind,  die
auf  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Lehramtskandidaten  verwendeten  Kosten  (Genuß  des
Surrogats,  eines  Reisestipendiums  u.  s.  w.)  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1900.
Sarwey.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.