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die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg.Blatt S. 449) und mit
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt sich auf der Station Ebingen an
die Staatsbahn an, wendet sich vom Bahnhofvorplatze aus in einer Kurve nach Norden,
überschreitet auf zusammenhängenden Brücken die Gartenstraße, die untere Vorstadt, die
Schmiecha und den Mühlbach und führt zu dem am Ende der Stadt Ebingen herzustellenden
Haltepunkt. Von hier aus zieht sich die Bahn auf der östlichen Seite des
Thales der Schmiecha nach Onstmettingen, indem sie bei Truchtelfingen den Vizinalweg
nach Burladingen in Schienenhöhe kreuzt und in Thailfingen eine Ortsstraße auf einer
Brücke überschreitet. Stationsanlagen sind neben dem Haltepunkt Ebingen vorgese hen
für die Ortschaften Truchtelfingen, Thailfingen und Onstmettingen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin durch
ihren Vorstand vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 11. Jannar 1900.
Wilhelnm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betresfend die Hefreinng von der w er.
sicherungspflicht auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, vom 21. Dezember 1899.
Vom 10. Januar 1900.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Befreiung von
der Versicherungspflicht auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 24. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 721) wird hiemit Nachstehendes verfügt;
1) Die in Ziff. 1 bis 4 und 6 der Bekanntmachung den „unteren Verwaltungs.
behörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind von den Oberämtern wahrzunehmen.
Zur Entscheidung von Beschwerden im Sinne der Ziff. 5 sind die Kreig.
regierungen zuständig.