Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.Blatt  S.  449)  und  mit
einer  Spurweite  von  1,435  m  anzulegen.  Sie  schließt  sich  auf  der  Station  Ebingen  an
die  Staatsbahn  an,  wendet  sich  vom  Bahnhofvorplatze  aus  in  einer  Kurve  nach  Norden,
überschreitet  auf  zusammenhängenden  Brücken  die  Gartenstraße,  die  untere  Vorstadt,  die
Schmiecha  und  den  Mühlbach  und  führt  zu  dem  am  Ende  der  Stadt  Ebingen  herzustellenden
  Haltepunkt.  Von  hier  aus  zieht  sich  die  Bahn  auf  der  östlichen  Seite  des
Thales  der  Schmiecha  nach  Onstmettingen,  indem  sie  bei  Truchtelfingen  den  Vizinalweg
nach  Burladingen  in  Schienenhöhe  kreuzt  und  in  Thailfingen  eine  Ortsstraße  auf  einer
Brücke  überschreitet.  Stationsanlagen  sind  neben  dem  Haltepunkt  Ebingen  vorgese  hen
für  die  Ortschaften  Truchtelfingen,  Thailfingen  und  Onstmettingen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  11.  Jannar  1900.
Wilhelnm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betresfend  die  Hefreinng  von  der  w  er.
sicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  vom  21.  Dezember  1899.
Vom  10.  Januar  1900.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Befreiung  von
der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §.  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  24.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  721)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt;

1)  Die  in  Ziff.  1  bis  4  und  6  der  Bekanntmachung  den  „unteren  Verwaltungs.

behörden“  zugewiesenen  Verrichtungen  sind  von  den  Oberämtern  wahrzunehmen.
Zur  Entscheidung  von  Beschwerden  im  Sinne  der  Ziff.  5  sind  die  Kreig.
regierungen  zuständig.