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thaischen Staatsregierung, einerseits, und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, andererseits, ist heute unter
Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie der statutenmäßigen Zustimmung
der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten
Staatsregierungen folgender Vertrag verabredet worden.
8. 1.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Station Gotha der Thüringischen Eisenbahn über Langensalza
und Mühlhausen nach Leinefelde als Anschlußpunkt an die Halle-Casseler Eisenbahn
unter den nachstehenden näheren Bestimmungen zu übernehmen.
. 2.
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft die Konzession für die genaunte Bahn ertheilen, beziehungsweise die-
selte für die im Herzogthum Gotha belegene Strecke auf Grund des mit der Her-
zoglich Gothaischen Regierung unter dem 11. September 1863 algeschlossenen
Staatsvertrags erwirken. Den Bestimmungen dieses Vertrags ist die Thüringische Ei-
senbahn-Gesellschaft unterworfen.
§. 3.
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der projektirten Bahn von Gotha nach
Leinefelde, sowie die Bestimmungen der Richtungslinie bleibt für die innerhalb des
Preußischen Gebiets belegene Strecke unbedingt und hinsichtlich der im Herzogthum
Gotha belegenen Strecke nach Maßgabe des gedachten Staatsvertrags (§. 2) dem König-
lich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbe-
halten. Die Genehmigung der speciellen Bau-Projekte und Anschläge hat innerhalb
des Königlich Preußischen Staatsgebiets das Königlich Preußische Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, innerhalb des Herzoglich Gothaischen
Staatsgebiets das Herzoglich Gothaische Staats-Ministerium zu ertheilen.
Die Anstellung des den Bau leitenden Technikers bedarf der Bestätigung des
gedachten Königlichen Ministeriums. Es bleibt jedoch der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft unbenommen, diese Leitung dem für das Hauptunternehmen angestellten
Ober-Ingenieur zu übertragen.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter Genehmigung der beiden
Staatsregierungen abgewichen werden. Von Seiten der Königlich Preußischen
Staatsregierung werden der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft alle vorhandenen
Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne und Anschläge zu der projektirten Bahn
gegen Erstattung der dafür aus der Staatskasse verausgabten Kosten aus dem Bau-
Fonds überlassen.