Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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thaischen  Staatsregierung,  einerseits,  und  der  in  Erfurt  domicilirenden  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft,  vertreten  durch  deren  Direktion,  andererseits,  ist  heute  unter
Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  statutenmäßigen  Zustimmung
der  General-Versammlung  und  der  bei  der  Thüringischen  Eisenbahn  betheiligten
Staatsregierungen  folgender  Vertrag  verabredet  worden.

8.  1.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Station  Gotha  der  Thüringischen  Eisenbahn  über  Langensalza
und  Mühlhausen  nach  Leinefelde  als  Anschlußpunkt  an  die  Halle-Casseler  Eisenbahn
unter  den  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  zu  übernehmen.

.  2.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  wird  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  die  Konzession  für  die  genaunte  Bahn  ertheilen,  beziehungsweise  dieselte
  für  die  im  Herzogthum  Gotha  belegene  Strecke  auf  Grund  des  mit  der  Herzoglich
  Gothaischen  Regierung  unter  dem  11.  September  1863  algeschlossenen
Staatsvertrags  erwirken.  Den  Bestimmungen  dieses  Vertrags  ist  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
  unterworfen.

§.  3.

Die  Bestimmung  des  Ausgangspunktes  der  projektirten  Bahn  von  Gotha  nach
Leinefelde,  sowie  die  Bestimmungen  der  Richtungslinie  bleibt  für  die  innerhalb  des
Preußischen  Gebiets  belegene  Strecke  unbedingt  und  hinsichtlich  der  im  Herzogthum
Gotha  belegenen  Strecke  nach  Maßgabe  des  gedachten  Staatsvertrags  (§.  2)  dem  Königlich
  Preußischen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorbehalten.
  Die  Genehmigung  der  speciellen  Bau-Projekte  und  Anschläge  hat  innerhalb
des  Königlich  Preußischen  Staatsgebiets  das  Königlich  Preußische  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  innerhalb  des  Herzoglich  Gothaischen
Staatsgebiets  das  Herzoglich  Gothaische  Staats-Ministerium  zu  ertheilen.

Die  Anstellung  des  den  Bau  leitenden  Technikers  bedarf  der  Bestätigung  des
gedachten  Königlichen  Ministeriums.  Es  bleibt  jedoch  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  unbenommen,  diese  Leitung  dem  für  das  Hauptunternehmen  angestellten
Ober-Ingenieur  zu  übertragen.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  Genehmigung  der  beiden
Staatsregierungen  abgewichen  werden.  Von  Seiten  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  werden  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  alle  vorhandenen
Vorarbeiten,  Nivellements,  Baupläne  und  Anschläge  zu  der  projektirten  Bahn
gegen  Erstattung  der  dafür  aus  der  Staatskasse  verausgabten  Kosten  aus  dem  Bau-Fonds
  überlassen.