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In gleicher Weise werden die von der Herzoglich Gothaischen Regierung und von
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft für diese Bahn auf Vorarbeiten bereits
verausgabten Kosten auf den Bau-Fonds übernommen.
Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Gleise ausgeführt, das zweite Gleis
aber auf Kosten des neuen Bahnunternehmens hergestellt werden, sobald die beiden
betheiligten Staatsregierungen solches für erforderlich erachten.
Der Grund und Boden ist von vorn herein für ein Planum mit Doppel-
gleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe wenigstens in den Fun-
dirungen sogleich für zwei Gleise herzustellen.
8g. 4.
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen (§. 2) ertheilt sein wer-
den, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug vorge-
schritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben (§F. 3) soll der
Bau der Bahn sofort begonnen und ununterbrochen fortgesetzt werden.
Eine zeitweise Unterbrechung des Baues soll jedoch in dem Falle zugelassen
werden, wenn ungewöhnliche Ereignisse die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel
in außerordentlichem Grade erschweren.
§. 5.
Das Anlage-Kapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollständigen
Anusrüstung der Bahn, zur Erweiterung des der Thüriugischen Eisenbahn-Gesellschaft
gehörigen Anschluß-Bahnhofes und dessen Gebäulichkeiten zu Gotha, soweit solche le-
diglich durch die Einführung und den Betrieb der neuen Bahn nöthig werden sollte,
zur Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen Transport-Mittel, zur Ver-
zinsung des Anlage-Kapitals während der Bauzeit (§. 7), zur Deckung der bei Be-
schaffung der Geldmittel etwa entstehenden Verluste, wird den bisherigen Ermitte-
lungen entsprechend auf Fünf Millionen Einmal Hundert Ein und Sechzig Tau-
send Thaler angenommen, wovon auf die Preußische Strecke Drei Millionen Sechs-
mal Hundert Ein und Sechzig Tausend Neun Hundert und Achtzig Thaler und auf
die Gothaische Strecke Eine Million Vier Hundert Neun und Neunzig Tausend und
Zwanzig Thaler fallen.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von Stamm-
Aktien Lit. B beschaffen, welche, mit Ausnahme von 500,000 Thlr., zu deren
Uebernahme zum Pari-Course die Städte Mühlhausen und Langensalza (§. 9) sich
verpflichtet haben, mit Vier vom Hundert jährlich verzinslich sind und zu deren
Zeichnung zum Pari-Course den Besitzern der bereits vorhandenen Stamm-Aktien der
Thüringischen Eisenbahn- Gesellschaft das Vorzugsrecht eingeräumt wird. Die mit
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