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diesen Aktien auszureichenden Dividenden-Scheine werden mit dem Gerantie-Control-
Zeichen des Staats versehen.
F. 6.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, die nach §. 5 zu
kreirenden Stamm-Aktien Lit. B ohne Genehmigung der Staatsregierungen (§. 21
des Staatsvertrags vom 11. September 1863) unter dem Pari-Course auszugeben.
Wird diese Genehmigung versagt, so kann die Fortsetzung des Baues (§. 4) so
lange sistirt werden, bis entweder eine Verständigung über den Ausgabe-Cours her-
beigeführt oder die Ausgabe zum Pari-Course möglich wird.
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8. 7.
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn abgeschlossen ist, wird das Ka-
pital, welches sich
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
2) für Anschaffung der Transport-Mittel,
3) für die Bestreitung derjenigen General-Kosten, welche sich nicht abgesondert
verrechnen und direkt aus dem Bau-Fonds verausgaben lassen und welche mit
einem Viertel Procent der Ausgabe zu 1 der Thüringischen Eisenbahn-Ge-
sellschaft zu erstatten sind,
4) für die Verzinsung mit Vier Procent der während der Banzeit, d. h. bis
zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gotha nach Leine-
felde folgenden ersten Jannar, auf die sämmtlichen gezeichneten Aktien geleiste-
teten Einzahlungen und
5) zur Deckung etwaiger Cours-Verluste, jedoch nicht über den Betrag von
Sechs Procent des garantirten Theils des Anlage-Kapitals,
als nothwendig ergibt, unter Mitwirkung eines Kommissars des Königlichen Mini-
steriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv festgestellt.
Sollte für die Vollendung der im Herzoglich Sachsen-Gothaischen Staatsge-
biete belegenen Strecke der neuen Bahn ein größeres Kapital als Eine Million
Viermal Hundert Neun und Neunzig Tausend und Zwanzig Thaler nöthig sein, so
soll dieser Mehrbetrag in gleicher Art und unter gleichen Bedingungen, wie das
zunächst angenommene Garantie-Anlage-Kapital durch weitere Ausgabe mit Vier Tha-
lern vom Hundert zu verzinsender, von der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung
garantirter Stamm-Aktien Lit B der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft beschafft
werden. Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit Vorbehalt der Zustimmung der
Herzoglich Sächsischen Staatsregierung und der Herzoglich Sächsischen Landesver-
tretung.