Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  3

Ziffer  2.  a)  Ortsname.)

Ortsnamen  dürfen  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  Seiner  Mojestät
des  Königs  nicht  willkürlich  geändert  werden.  Auch  die  Benennung
neuer  Ansiedelungen  erfordert  die  Allerhöchste  Bewilligung  und  kann
der  ertheilte  Namen  erst  nach  erfolgter  amtlicher  Bekanntmachung  der
Allerhöchsten  Entschließung  in  öffentliche  Urkunden  und  Bücher  aufgenommen
  werden.

In  der  Registratur  sind  allenfalls  vorhandene  Aufzeichnungen  zu
hinterlegen,  wie  der  Ort  in  früheren  Zeiten  geheißen,  und  wann  und
unter  welchen  Umständen  er  seinen  Namen  verändert  hat.

Ziffer  2.  Lit.  b.  Nummeriren  der  Häuser.

Das  Nummeriren  der  Häuser  ist  deßhalb  eine  Sache  der  Nothwendigkeit,
  weil  hiemit  die  Herstellung  einer  Menge  von  Verzeichnissen,  Listen,
Registern,  Ausschlägen  2c.  zusammenhängt;  z.  B.  die  Volkszählung,  die
Einquartierungslisten,  die  Umlagen=  und  Brandassekuranzhebregister,  die
Urwahllisten  und  andere  mehr.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  das  Nummeriren  der  Häuser  nach
einer  planmäßigen  Ordnung  zu  geschehen  hat,  damit  bei  einer  etwa
vorkommenden  Einquartierung  dem  Militär  das  Aufsuchen  der  Quartiere
erleichtert  wird.

Nebengebäude,  welche  zu  einem  angrenzenden  Hauptgebäude  gehören,
erhalten  keine  eigene  Hausnummer,  wohl  aber  können  dieselben  einzelne
Buchstaben  erhalten;  z.  B.  104a.  —  170b.

Die  Reihenfolge  der  Hausnummern  kann  entweder  so  eingerichtet
werden,  daß  sie  in  einer  Straße  auf  der  einen  Seite  hinab  und  auf  der
anderen  Seite  herauflaufen,  oder  daß  sie  in  einer  Straße  sich  einander
gegenüber  liegen.

Größere  Orte,  Städtchen,  werden  in  mehrere  Distrikte  getheilt,  und
jeder  Distrikt  von  Nr.  1  anfangend  nummerirt.  In  der  Registratur  ist
eine  Uebersicht  über  die  bestehende  Nummerirung  zu  hinterlegen.

Ziffer  3.  Ein=  und  Auswanderungen.
A.  Einwanderungen.

Nach  Art.  9  des  neuen  Gesetzes  über  Heimath,  Verehelichung  und
Aufenthalt  können  Ausländer  ein  Heimathsrecht  in  Bayern  auf  Grund
der  Artikel  6  bis  8  des  allegirten  Gesetzes  nur  dann  erwerben,  wenn
sie  den  Bestimmungen  des  §  3  der  I.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
Genüge  leisten,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen  wird.

In  den,  einer  Distrikts-Verwaltungsbehörde  untergeordneten  Gemeinden
  bedarf  die  Verleihung  des  Heimathsrechts  an  einen  Ausländer

*)  Höôchste  Ministerialentschließung  vom  22.  Oktober  1867.  (Kr.-A.-Bl.  für
Unterfr.  Nr.  143.  S.  1638.  39.)

Desgleichen  vom  30.  Oktober  1868.  (Kr.-A.-Bl.  für  Unterfranken.  Seite
1691.)

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