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daß Vier Procent des gesammten Geldbetrags, welcher für die Be-
schaffung (nicht auch für die Erneuerung) der bezüglichen Betriebsmittel
wirklich verausgabt worden, bei den Lokomotiven nebst Tendern nach
Verhältniß der Lokomotiv-Meilen und bei den Personen= und Güterwa-
gen nach Verhältniß der Wagenachs-Meilen auf jeden der beiden Theile
des Thüringischen Bahnunternehmens repartirt werden und daß alsdann,
soweit die also ermittelten Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder
für die Gotha-Leinefelder Bahn mehr oder weniger betragen als Vier
Procent, von den aus ihren respectiven Fonds wirkich verwendeten Be-
schaffungskosten, ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen
Deckung der Zinsen des Anlage-Kapitals zureicht, die ganze Differenz,
sonst aber blos / derselben, von dem Betriebs-Fonds der Hauptbahn
kreditirt und bezüglich debitirt werden;
c) was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt und
gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Einnahme
und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thüringische Eisen-
bahn und die neue Bahn nach Verhältniß der Wagenachs-Meilen ver-
rechnet.
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven und
Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe kommen, so participi-
ren daran beide Theile des Gesammtunternehmens, jedoch nach Verhält-
niß nicht der Wagenachs-Meilen, sondern der Lokomotiv-Meilen.
S. 12.
Die im §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1838 bezeichnete Verpflich-
tung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen begreift zugleich
die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Post-Kondukteure und des expedi-
renden Personals in jenen Wagen in sich.
Die rücksichtlich des Postdienstes und rücksichtlich der Anlage und Unterhaltung
elektromagnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle-Gerstungen bezüglichen
Verträge sollen auch für die Gotha-Leinefelder Bahn und zwar die Postverträge
für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Telegraphen-Verträge für die
ganze Bahn Giltigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung
bedingen.
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen
Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie übernimmt
die Beförderung von Privat= und Staats-Depeschen mit dem Telegraphen dieser