Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrath 
erneunen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte 
Stimmen werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und das Präsidium ist verpfkichtet, diesekben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Präsidial-Stimme den Ausschlag- 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll= und Steuer-Wesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justiz-Wesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium minvestens Zwei 
Bundesstaaten vertreten sein und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine 
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundes- 
Feldherrn ernannk, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen- 
setzung dieser Ausschüsse ist für jede Sefsion des Bundesrakhs resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobel die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den 
Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht, im Reichskage zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner 
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes- 
raths nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes- 
raths und des Reichstags sein. 
  
Artikel 10. 
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
	        
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