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IV.
Bundes- Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Aus-
übung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be-
ziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundes-Gesetzgebung gehören, ist
zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesraths und zu ihrer Gültigkeit die
Genehmigung des Reichstags erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen,
zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesraths und des Reichstags findet alljährlich statt
und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag,
letzterer aber nicht ohne den Bundesrath, berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesraths muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsicz im Bundesrath um die Leitung der Geschäfte steht dem Bundes-
Kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesraths vermöge
schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Prästdium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse
des Bundesraths an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des
Bundesraths oder durch besondere von letzterm zu ernennende Kommissarien ver-
treten werden.