Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 17. 
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze 
und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Ver- 
fügungen des Bundes-Präsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und bedür- 
fen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die 
Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu 
vereidigen und erforderlichen Falls ihre Entlassung zu verfügen. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, 
so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist 
a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem 
Bundes-Feldherrn anzuordnen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und 
von dem Bundes-Feldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Segquestration des betreffenden Landes und seiner 
Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a bezeichneten Fällen ist dem 
Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe, 
ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab- 
stimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichs-Wahlgesetzes nach Maßgabe 
des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstags in dem Bunde oder einem Bundesstaat 
ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staats-Dienst in ein 
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden
	        
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