Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in 
demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstags sind öffeutlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze 
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundes- 
Kanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislatur-Periode des Reichstags dauert Drei Jahre. Zur Auflösung 
des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zu- 
stimmung des Präsidiums erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstags müssen innerhalb eines Zeitraums 
von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstags darf die Vertagung desselben die Frist 
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt 
werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet dar- 
über. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts- 
ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Giulligkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der 
Mitglieder erforderlich. 
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