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Geltung steht, und die Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend, vom 4. Sep—
tember 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 85) treten außer Kraft.
Dresden, den 1 8. Mai 1909.
Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen
Unterrichts.
Für den Minister: Dr. Beck.
Merz.
Pickert.
Prüfungsordnung für Zahnärzte.
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.
8 1. Zur Erteilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-
universitäten haben, mithin zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs
Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Groß-
herzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Groß-
herzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Zahnarzt.
8 2. Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die zahnärztliche Prüfung
vollständig bestanden hat.
Der zahnärztlichen Prüfung hat die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung vorher-
zugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation sind zu ver-
sagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung
erfolgt endgültig durch die zuständige Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2,
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