Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Geltung steht, und die Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend, vom 4. Sep— 
tember 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 85) treten außer Kraft. 
Dresden, den 1 8. Mai 1909. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Für den Minister: Dr. Beck. 
Merz. 
Pickert. 
Prüfungsordnung für Zahnärzte. 
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen. 
8 1. Zur Erteilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes- 
universitäten haben, mithin zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs 
Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Groß- 
herzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Groß- 
herzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Zahnarzt. 
8 2. Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die zahnärztliche Prüfung 
vollständig bestanden hat. 
Der zahnärztlichen Prüfung hat die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung vorher- 
zugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation sind zu ver- 
sagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung 
erfolgt endgültig durch die zuständige Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2, 
1909. 59
	        
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