Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 34. 
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent- 
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außer- 
halb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, 
über die Besteuerung des Verbrauchs von cinheimischem Zucker, Branntwein, Salz, 
Bier und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur 
Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) 
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebiets überlassen. 
Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuer-Aemtern und den Direktiv- 
Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
raths für Zoll- und Steuer-Wesen, beiordnet. 
Artikel 37. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstag vorzulegenden oder von demselben angenomme- 
nen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anord- 
nungen einschließlich der Handels= und Schifffahrts-Verträge; 
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) 
dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz= 
gebung (Art. 35) hervortreten; 
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Fest- 
stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39). 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaat oder über 
die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe 
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der 
Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 
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