Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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handen sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung 
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation 
der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes- 
Feldberr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen 
Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel au- 
zuordnen. 
Der Bundes-Feldherr bestimmt den Präsenz-Stand, die Gliederung und Einthei- 
lung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr und 
hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie 
die kriegsbereite Ausstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpfle- 
gung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheers sind die 
bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kom- 
mandeuren der übrigen Bundes-Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten 
Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter 
Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes-Feldherrn unbe- 
dingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchst-Kommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Trup- 
pen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten wer- 
den von dem Bundes-Felrdherrn ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere 
leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den General-Stellungen versehenden 
Offizieren innerhalb des Bundes-Kontingents ist die Ernennung von der jedesma- 
ligen Zustimmung des Bundes-Feldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundes-Feldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beför- 
derung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere oder in 
anderen Kontingenten, zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente 
des Bundesheers zu wählen. « 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen, steht dem Bun- 
des-Feldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das 
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundes- 
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschräu-
	        
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