Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für Ein Jahr bewilligt, 
können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln ge- 
orduete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem 
Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium 
dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bun- 
desgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie 
zu Lasten des Bundes erfolgen. - 
XIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder 
die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes- 
raths, des Reichstags, eines Mitglieds des Bundesraths oder des Reichstags, ei- 
ner Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in 
der Ausübung ihres Berufs begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, 
durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in 
den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letz- 
teren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine 
gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder 
Stände, seine Kammer= oder Stände-Mitglieder, seine Behörden und Beamten 
begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeut- 
schen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als 
Hochverrath oder Landesverrath zu gualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche 
Ober-Appellations-Gericht der Drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige 
Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellations-Gerichts erfolgen im Wege der Bundes-Gesetzgebung. Bis zum
	        
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