Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge- 
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte 
fich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht pri- 
vatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden 
sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht 
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen 
eines Theils der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, 
im Wege der Bundes-Gesetzgebung zur Erledigung zu briugen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt 
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen 
des betreffenden Bundesstaats zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder 
gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bun- 
desregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist 
zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von Zwei Dritteln der vertretenen 
Stimmen erforderlich. 
XV. 
Verhältniß zu den Süddentschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach 
Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch besondere dem Reichs- 
tage zur Genehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund 
erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundes-Gesetz- 
gebung. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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