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Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge-
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte
fich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht pri-
vatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden
sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen
eines Theils der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt,
im Wege der Bundes-Gesetzgebung zur Erledigung zu briugen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt,
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen
des betreffenden Bundesstaats zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder
gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bun-
desregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist
zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von Zwei Dritteln der vertretenen
Stimmen erforderlich.
XV.
Verhältniß zu den Süddentschen Staaten.
Artikel 79.
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach
Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch besondere dem Reichs-
tage zur Genehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden.
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund
erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundes-Gesetz-
gebung.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.