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Begierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 30. Juni 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
k. u.
Zur Ausführung der im Abschnitte X1 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes enthaltenen Bestimmung über das Bundes-Kriegswesen, nach welcher kein
Wehrpflichtiger sich in Ausübung seiner Wehrverpflichtung vertreten lassen darf,
verordnen Wir, vorbehältlich weiterer umfassender Maßnahmen zur nöthig wer-
denden Abänderung der bisherigen Gesetzgebung des Großherzogthums über die Er-
füllung der Militair -Dienstpflicht, mit Zustimmung des getreuen Landtags hier-
durch Folgendes:
§. 1.
Die Erfüllung der Militair-Dienstverpflichtung durch Einzahlung eines Ein-
stands -Quantums ist fortan nicht mehr gestattet, mit alleiniger Ausnahme der in
diesem Gesetze (§. 4) ausdrücklich bezeichneten Fälle, in welchen die Stellvertre-
tung vorübergehend noch nachzulassen ist.
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