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§. 2.
Alle diejenigen, welche auf Grund der bisherigen einschlagenden gesetzlichen
Bestimmungen die eigene oder übernommene Militair-Dienstverpflichtung durch Ein-
zahlung des gesetzlichen Einstands-Quantums bereits vor Publikation dieses Ge-
setzes erfüllt und hierüber einen Freischein erhalten haben, bleiben nach wie vor
von jeder weitern Militair-Dienstverpflichtung befreit, wenn sie auch nach der
neuen Gesetzgebung noch in dem militairpflichtigen Alter stehen sollten.
§. 3.
Die noch im Dienste befindlichen Stellvertreter sind bis zum Ablaufe der
übernommenen Stellvertretung zum Dienste in der aktiven Armee und in der Re-
serve, nach Maßgabe der Bundes-Kriegsverfassung, verpflichtet. Nach Beendigung
der Stellvertretung treten die Stellvertreter für ihre Person in denjenigen Trup-
pentheil ein, welchem sie nach ihrer Altersklasse angehören.
Von dem Augenblick an, wo die Mobilmachung der Truppe angeordnet wird
und auf die Dauer derselben findet eine Entlassung der Stellvertreter aus der
aktiven Armee auch nur insoweit statt, als es die Umstände gestatten.
S. 4.
Ausnahmsweise aber und solange, als die Molilmachung der Truppe nicht
angeordnet worden ist, soll noch gestattet sein, die Militair-Dienstpflicht durch Ein-
zahlung eines Einstands-Quantums zu erfüllen:
1) den bisherigen Dienst-Reserristen und den Mindertüchtigen, welche unter
der Herrschaft des Gesetzes vom 27. Juni 1857 in das militairpflichtige
Alter getreten sind und zum aktiven Dienst einberufen werden sollten;
den Militair-Dienstpflichtigen, welche bisher auf Grund der Bestimmung
im §. 11 des Gesetzes vom 6. Mai 1865 als vorerst untüchtig und den-
jenigen, welche auf Grund der Bestimmungen im §. 13 der Gesetze vom
27. Juni 1857 und vom 6. Mai 1865 unter 1, 2 und 3 zurückgestellt
worden sind;
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denjenigen bereits vor Publikation dieses Gesetzes in das militairdienst-
pflichtige Alter getretenen Mannschaften, über deren Militair-Dienstverpflich-
tung überhaupt erst nach dem Erscheinen dieses Gesetzes entschieden wird.