114 $ 16. Preußen. Die apätefe Entwicklung bis 1864.
8. September 1841, in der die Kriegsleistungen als Ausfluß der
allgemeinen Steuerpflicht bezeichnet sind,’) sogar den weiteren
Schluß ziehen, daß auch für die Kriegsleistungen jeder Entschädigu
ungsanspruch abgelehnt werden sollte. Dieses Rechtagebiet ist aber
gelegentlich der Mobilmachung von 1850 durch die Notverordnung,
vom 12. November 1850, aus der später das PrG. vom 11. Mai 1851
entstanden ist, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden, auf
der alsdann das Deutsche Reich im Kriegsleistungsgesetz vom 13.
Juni 1873 weitergebaut hat.
Für die Kriegsschäden mangelte es bis 1864 auch an eihem
äußern Anlaß zur Aenderung der nach dem napoleonischen Kriege
befolgten und eingeführten Grundsätze. Der Bd. 1.S. 164" behandelte
und oben S. 29: erwähnte Versuch der schlesischen Stände, eine
gesetzliche Feststellung der Verpflichtung des Staates zum Ersatz
von Kriegsschäden herbeizuführen, ist erfolglos geblieben. Während
des polnischen Aufstandes im Jahre 1830—1831 sind durch russisches
Militär und polnische Insurgenten auch auf preußischem
Gebiet Schäden angerichtet worden; sie wurden wie Kriegsschäden
behandelt, d. h. der Staat erkannte "keine Verpflichtung an, sie den
Geschädigten zu ersetzen, sondern half nur im Wege der Gnade
unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit.’)
er in Wahrheit bis zum Beginn des Krieges von 1914 aufrechterhalten blieb. Auch
die Kriege von 1864 und 1866 haben, wie unten S. 154 und S. 182 darzustelfen
ist, keine grundsätzliche Aenderung herbeigeführt, schon weil die in Betracht kommenden
Kriegsschäden, mindestens soweit sie die bisherigen preußfschen Staatsteile
betrafen, ganz geringfügig waren. "
2) Diese KabO. ist nur im „Extrekt” in den Kamptz’schen Jahrbüchern für
die preußische Gesetzgebung Bd. 58 S. 119 a edruckt, sodaß ihre gesetzliche
Geltung, wie Neukamp (Jur. Wochenschr. 1916 S. 1807) gegenüber Hart-Iat:,
(PrVerwBl. 36 421 ff.) bervorhebt, zweifelhaft erscheint. Der Auszug
autet:
Auf den Bericht des Staateministeriums vom 16. v. M. erkläre Ich Mich‘
mit der in derselben entwickelten Ansicht einverstanden, daß, da Kriegslieferungenals
Leistungen anzusehen sind, welche vermöge des Besteuerungsrechts von den Untertanen
erfordert werden, hiernach das Verhältnis des Leistenden zum Staat nicht.
ein privatrechtliches ist, auch die Erörterung über die Verbindlichkeit des Staats
zum Ersatz solcher Leistungen nicht im Wege des Prozesses erfolgen kann, vielmehr
die Erfüllung der wegen des Ersatzes etwa erteilten Zusage, wie die Verteilung
der Kriegslasten überhaupt, den Beschlüssen der Staatsverwaltung
vorbehalten bleiben muß.“
VgL hierzu noch Oppenhoff, Ressortverhältnisse I. A. (1863) S. 67 Nr. 190,
II. A. K1s04) S. 93 Nr. 23 Nr. 273.
3) Vgl. hierzu die Akten des Kgl. Zivilkabinetts betr. die verschiedenen Reklamationen
wegen der durch russisches Militär und polnische Insurgenten während des
Krieges in den Jahren 1830/31 erlittenen Beschädigungen und geleisteten Lieferungen
(Geb. Staatsarchiv Rep. 89 C. L. Gen. Nr. 8)