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Der Trauschein ist in dem Archive des Pfarrers aufzubewahren, welcher die
Traunng verrichtet.
8. 2.
Das Aufgebot hat ohne Beibringung eines Trauscheins nur in folgenden
Fällen zu erfolgen:
1) wenn Ausländer sich im Auslande trauen lassen wollen und nur wegen be-
sonderer Verhältnisse ein Aufgebot für den einen oder andern Theil in einer
Kirche des Großherzogthums beantragt wird;
2) wenn eine dem Großherzogthume angherige Frauensperson sich mit einem
Ausländer im Auslande trauen lassen will;
3) wenn die Verlobten beide dem Auslande angehören und nur die Tranung
um deswillen in einer Kirche des Großherzogthums vorgenommen werden
muß, weil der Wohnort der Verlobten in diese Kirche, welche insofern die
Stelle einer ausländischen vertritt, eingepfarrt ist.
In viesen Fällen ist jedoch der Pfarrer verbunden, vor der Vornahme des
Aufgebots im Zweifel eine zureichende Nachweisung zu erfordern, daß der Auf-
zubietende Ausländer sei. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende
durch einen von einer öffentlichen Behörde seines Staats ausgestellten Staats-
bürger= (Unterthanen.) Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Ausländer ausweist,
oder wenigstens diese seine Eigenschaft in dem ihm von dem Pfarrer seines Wohn-
orts zum Behufe des dortigen Aufgebots ausgestellten Ehezeugnisse (sogenannten
Ledigkeits= oder Integritäts-Zeugnisse) mit unzweifelhaften Worten bezeugt wird.
§. 3.
Bor Ausstellung des zur Erlangung des Trauscheins erforderlichen Ehezeug-
nisses, daß keinc kirchlichen (kanonischen) Hindernisse der Eingehung der Ehe ent-
gegenstehen (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 S. 28
Ziffer 1), hat sich der Pfarrer darüber in Gewißheit zu setzen, daß
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben;
2) die Eltern, bezüglich Großeltern oder Vormünder, falls deren vorhanden,
einwilligen, oder bei unbegründeter Weigerung derselben die gerichtliche be-
züglich obervormundschaftliche Ergänzung der Einwilligung ausgewirkt worden
ist (§§. 8, 9, 10);
3) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle eines
hierüber obwaltenden, von der vorgesetzten geistlichen Behörde gebilligten.
Zweifels, besonders wenn ein Theil sich längere Zeit im fernen Auslande