Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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befunden hat, der Eid des ledigen Standes bei der zuständigen Behörde ab- 
gelegt sein muß (8§. 11—14, 25); 
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder andere 
Verhältnisse nach den Landesgesetzen an der Ehe gehindert sind, oder deshalb 
Dispensation von der zuständigen Behörde erlangt haben (§8. 15—21); 
5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weitern Ehe in Frage steht, daß 
die gesetzliche Trauerzeit abgelaufen oder deshalb Dispensation beigebracht 
worden ist (§. 22). 
Siehe die zu §. 1 a. E. angezogenen Verordnungen §. 27. 
S. 4. 
Ein früheres Eheversprechen begründet weder ein Hinderniß, noch einen Ein- 
spruch wider eine anderweite Verehelichung. 
Gesetz über die Form und Wirkung der Eheverlöbnisse vom 2. November 
1848 §. 9. 
S. 5. 
Damit nicht Ehezeugnisse für Trauscheine gehalten werden können und so zu 
ungesetzlichen Trauungen Veranlassung geben, dürfen dieselben nichts enthalten als 
die Versicherung, daß keine kirchlichen Hindernisse der Eingehung der Ehe entgegen- 
stehen. Zudem ist in den Zeugnissen für Großherzogliche Staatsunterthanen, welche 
sich im Auslande trauen lassen wollen, ausdrücklich zu bemerken, daß hierzu die 
Auswirkung eines Trauscheins von der diesseitigen zuständigen Gemeindebehörde des 
Bräutigams nach hierländischen Gesetzen unerläßlich sei. 
S. 6. 
Das Ehezeugniß muß von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Ver- 
lobten, oder, wenn jedes derselben einen andern Wohnort hat, von den zuständigen 
Pfarrern beider Wohnorte ausgestellt werden. Hierbei ist nur der wesentliche 
Wohnort (domicilium fixum) nicht ein vorübergehender Aufenthaltsort, bei denen 
aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art noch nicht haben, der Wohnort der 
Eltern maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde 
anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen, Aufenthalt in selbst- 
ständigen Verhältnissen genommen haben (Art. 42 der revidirten Gemeinde- 
ordnung vom 18. Januar 1854), namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, 
für Personen, die in Privat-Dienst oder Arbeit stehen ohne zum Hausstande ihrer 
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