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befunden hat, der Eid des ledigen Standes bei der zuständigen Behörde ab-
gelegt sein muß (8§. 11—14, 25);
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder andere
Verhältnisse nach den Landesgesetzen an der Ehe gehindert sind, oder deshalb
Dispensation von der zuständigen Behörde erlangt haben (§8. 15—21);
5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weitern Ehe in Frage steht, daß
die gesetzliche Trauerzeit abgelaufen oder deshalb Dispensation beigebracht
worden ist (§. 22).
Siehe die zu §. 1 a. E. angezogenen Verordnungen §. 27.
S. 4.
Ein früheres Eheversprechen begründet weder ein Hinderniß, noch einen Ein-
spruch wider eine anderweite Verehelichung.
Gesetz über die Form und Wirkung der Eheverlöbnisse vom 2. November
1848 §. 9.
S. 5.
Damit nicht Ehezeugnisse für Trauscheine gehalten werden können und so zu
ungesetzlichen Trauungen Veranlassung geben, dürfen dieselben nichts enthalten als
die Versicherung, daß keine kirchlichen Hindernisse der Eingehung der Ehe entgegen-
stehen. Zudem ist in den Zeugnissen für Großherzogliche Staatsunterthanen, welche
sich im Auslande trauen lassen wollen, ausdrücklich zu bemerken, daß hierzu die
Auswirkung eines Trauscheins von der diesseitigen zuständigen Gemeindebehörde des
Bräutigams nach hierländischen Gesetzen unerläßlich sei.
S. 6.
Das Ehezeugniß muß von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Ver-
lobten, oder, wenn jedes derselben einen andern Wohnort hat, von den zuständigen
Pfarrern beider Wohnorte ausgestellt werden. Hierbei ist nur der wesentliche
Wohnort (domicilium fixum) nicht ein vorübergehender Aufenthaltsort, bei denen
aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art noch nicht haben, der Wohnort der
Eltern maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde
anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen, Aufenthalt in selbst-
ständigen Verhältnissen genommen haben (Art. 42 der revidirten Gemeinde-
ordnung vom 18. Januar 1854), namentlich für Pächter am Orte der Pachtung,
für Personen, die in Privat-Dienst oder Arbeit stehen ohne zum Hausstande ihrer
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