Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 10. 
Die erforderliche Einwilligung der Eltern, bezüglich Großeltern einschließlich 
der Adoptiv-Eltern und der Vormünder, muß bei dem Pfarramte, welches das 
Ehezeugniß ausstellt, mündlich erklärt, oder demselben durch das Zeugniß eines 
andern Pfarramts oder durch gerichtliche oder notarielle Urkunde nachgewiesen 
werden. 
Wenn ein Ascendent seines Einwilligungsrechts für verlustig erklärt, oder die 
Einwilligung des Vormundes oder eines Ascendenten von der obervormundschaft- 
lichen Behörde, oder durch Erkenntniß des Gerichts ergänzt worden, so ist dies dem 
zuständigen Pfarramte durch Vorlegung des bezüglichen Dekrets oder Erkenntnisses 
im Original oder beglaubigter Abschrift, oder durch gerichtliches Zeugniß nachzu- 
weisen. 
Zu 3. 3 Nr. 3. 
8. 11. 
Witwer und Witwen haben den Tod ihrer verstorbenen Ehegatten, dafern 
solcher nicht sonst genugsam bekannt ist, durch ein pfarramtliches oder anderes öf- 
fentliches glaubwürdiges Zeugniß zu bescheinigen. 
S. 12. 
Geschiedenen Personen kann das Ehezeugniß zu einer anderweiten Verehelichung 
nicht eher ausgestellt werden, als bis die Trennung der Ehe und, im Falle der 
Scheidung durch rechtskräftiges Erkenntniß, vem schuldigen Theile die zur ander- 
weiten Verehelichung erlangte landesherrliche Dispensation durch Vorlegung des 
rechtskräftigen Erkenntnisses bezüglich Gnaden-Restripts im Original oder beglaubig- 
ter Abschrift oder durch gerichtliches Zeugniß erwiesen worden ist. 
S. 13. 
Die in Ansehung katholischer Ehegatten erkannte lebenslängliche Trennung von 
Tisch und Bett wird im Großherzogthum einer völligen Ehescheidung gleich geach- 
tet. Ob ein solchergestalt geschiedener Ehegatte eine Ehe mit einer andern Person 
eingehen könne, wird lediglich dem Gewissen desselben überlassen. 
Dasselbe findet in Ansehung des katholischen Ehegatten und einer zweiten 
Ehe desselben statt, wenn zwischen Ehegatten verschiedener Konfession die Ehe 
richterlich getrennt worden. 
Gesetz über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen vom 
7. Oktober 1823, §§. 48. 49.
	        
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