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8. 14.
Die Ehe eines Katholiken mit einer Protestantin oder einer Katholikin mit
einem Protestanten, welche schon früher in einer gültigen, aber von der zuständigen
Behörde gesetz= und verfassungsmäßig wieder aufgelösten Ehe gestanden haben, i#st
in dem Großherzogthume zulässig, wenn sich gleich der erste Ehegatte des geschie-
denen Theils noch am Leben befindet.
Paragraph 50 des angezogenen Gesetzes vom 7. Oktober 1823.
In 3. 3 Nr. 1.
§. 15.
Die Ehe ist verboten zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie
und zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, gleichviel ob die Verwandtschaft
ehelich oder außerehelich ist.
8. 16.
Die Ehe ist verboten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stief-
eltern und Stiefkindern, in der ganzen auf= und absteigenden Linie, selbst nach Be-
endigung der die Schwägerschaft begründenden Ehe.
8. 17.
Niemand kann eine Person heirathen, mit deren Abkömmlingen, Eltern oder
Voreltern er, oder mit welcher eines von seinen Abkömmlingen, Eltern oder Vor-
eltern außer der Ehe den Beischlaf ausgeübt hat.
§. 18.
Die Ehe zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe, ohne Unterschied
zwischen ehelicher und außerehelicher Verwandtschaft; ferner die Ehe zwischen Ge-
schwisterkindern, die Ehe mit der Bruderswitwe, mit der Schwester oder dem Bru-
der eines verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten, mit der Schwester der Stief-
mutter oder des Stiefvaters ist nur gestattet, wenn die Dispensation der zuständigen
Behäörde ertheilt worden.
§. 19.
Zwischen Adoptiv-Eltern und Adoptiv-Kindern soll so lange, als die Adoption
nicht aufgehoben ist, eine Ehe nicht geschlossen werden.
S. 20.
Für alle übrigen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft, einschließlich