Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 14. 
Die Ehe eines Katholiken mit einer Protestantin oder einer Katholikin mit 
einem Protestanten, welche schon früher in einer gültigen, aber von der zuständigen 
Behörde gesetz= und verfassungsmäßig wieder aufgelösten Ehe gestanden haben, i#st 
in dem Großherzogthume zulässig, wenn sich gleich der erste Ehegatte des geschie- 
denen Theils noch am Leben befindet. 
Paragraph 50 des angezogenen Gesetzes vom 7. Oktober 1823. 
In 3. 3 Nr. 1. 
§. 15. 
Die Ehe ist verboten zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie 
und zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, gleichviel ob die Verwandtschaft 
ehelich oder außerehelich ist. 
8. 16. 
Die Ehe ist verboten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stief- 
eltern und Stiefkindern, in der ganzen auf= und absteigenden Linie, selbst nach Be- 
endigung der die Schwägerschaft begründenden Ehe. 
8. 17. 
Niemand kann eine Person heirathen, mit deren Abkömmlingen, Eltern oder 
Voreltern er, oder mit welcher eines von seinen Abkömmlingen, Eltern oder Vor- 
eltern außer der Ehe den Beischlaf ausgeübt hat. 
§. 18. 
Die Ehe zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe, ohne Unterschied 
zwischen ehelicher und außerehelicher Verwandtschaft; ferner die Ehe zwischen Ge- 
schwisterkindern, die Ehe mit der Bruderswitwe, mit der Schwester oder dem Bru- 
der eines verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten, mit der Schwester der Stief- 
mutter oder des Stiefvaters ist nur gestattet, wenn die Dispensation der zuständigen 
Behäörde ertheilt worden. 
§. 19. 
Zwischen Adoptiv-Eltern und Adoptiv-Kindern soll so lange, als die Adoption 
nicht aufgehoben ist, eine Ehe nicht geschlossen werden. 
S. 20. 
Für alle übrigen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft, einschließlich
	        
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