Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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des durch Adoption begründeten Verhältnisses, in denen die Ehe sonst nach dem 
bestehenden Rechte verboten ist, soll hiermit im Voraus ein für alle Mal Dispen- 
sation ertheilt und die Ehe gestattet sein. 
8. 21. 
Inwiefern Katholiken in den hiernach erlaubten Fällen auch noch die Dis- 
pensation der bischöflichen Behörde nachzu suchen haben, bleibt lediglich dem Gewis- 
sen derselben überlassen. 
Ju 8. 3 Nr. . 
§. 22. 
Wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden, so darf, sofern 
nicht Dispensation erlangt worden, der Witwer oder der geschiedene Ehemann nicht 
vor Ablauf eines halben Jahres, die Witwe oder die geschiedene Ehefrau nicht vor 
Ablauf eines Jahres eine andere Ehe eingehen. 
§. 23. 
In besonderen Fällen, wo Verlobte die erforderlichen Zeugnisse nicht zu be- 
schaffen vermögen, wenn z. B. der eine Theil sich längere Zeit im fernen Aus- 
lande befunden hat (§. 3 Nr. 5), oder dessen Eltern im fernen Auslande leben 
eder gelebt haben, oder sonstiger gewichtiger Hindernisse halber, können dieselben nach 
Befinden zur eidlichen Bestärkung der zu bescheinigenden Umstände, namentlich der 
Ledigkeit, der Einwilligung oder des Todes ihrer Eltern oder Großeltern vom 
Staats-Ministerium zugelassen werden. Durch solchen Eid wird im Betreff des 
beschwornen Umstandes das mangelnde Zeugniß ersetzt. 
8. 24. 
Geistliche, welche sich der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse schuldig machen, 
haben, abgesehen von den sie betreffenden gesetzlichen Strafen und disziplinarischen 
Ahndungen, für jeden dem einzelnen Heimathsbezirke dadurch erwachsenden Nachtheil 
einzustehen. 
Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 S. 35. 
  
S. 25. 
Sobald der Trauschein vorgelegt worden, oder in den Fällen, wo das Auf- 
gebot ohne Trauschein erfolgen kann (§. 2), der Pfarrer sich in Gewißheit gesetzt 
hat, daß der Ehe keine kirchlichen Hindernisse entgegenstehen, sind die Verlobten zu 
Drei verschiedenen Malen öffentlich aufzubieten, soweit nicht Dispensation von Einem
	        
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