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gehörig aufgeboten worden sind, bezüglich wegen des Aufgebots Dispensation erlangt
haben und daß kein Ehehinderniß hervorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren
Gura stolae et scholae) an diesen Pfarrer und bezüglich die erwähnte gesetzliche
Abgabe entrichtet haben. Ohne solches Zeugniß darf kein Pfarrer des Landes
Personen trauen, für welche er nicht ohnedies zur Vornahme der Trauung zu-
ständig ist.
Hinsichtlich des Wohnorts kommen die Bestimmungen in §. 6 zur Anwendung.
S. 35.
Wenn die Trauung nicht am künftigen Wohnorte der Eheleute vollzogen wird,
hat der Pfarrer, welcher die Trauung vollzieht, dem Pfarramte jenes Wohnorts,
auch dem ausländischen, jedoch nicht über die deutschen Staaten hinaus; von der
erfolgten Trauung (gebührenfrei) Kenntniß zu geben.
§. 36.
Auch die protestantischen Pfarrer haben bei der Trauung eines Katholiken
Zwei Zeugen, welche von den Brautleuten selbst gewählt werden, beizuziehen. Ist
solches geschehen, so ist eine weitere Einsegnung von Seiten eines katholischen Geist-
lichen nicht erforderlich.
Gesetz vom 7. Oktober 1823 S. 46.
S. 37.
Ausländer, welche sich im Großherzogthume kopuliren lassen wollen, dürfen,
wenn beide Theile zu einer und derselben Konfession sich bekennen, nur von
einem Geistlichen ihrer Konfession kopulirt werden.
Gesetz vom 7. Oktober 1823 S. 46.
8. 38.
Der katholische Pfarrer, welchem nach §. 34 die Trauung gebührt, darf bei
gemischten Ehen, wo ein Theil der katholischen, ein Theil der protestantischen Kirche
zugethan ist, weder Aufgebot, noch Trauung verweigern, wenn gleich der protestan-
tische Theil darein, daß die in solcher Ehe erzeugten Kinder in der katholischen
Kirche erzogen werden sollen, nicht gewilligt hat. Sollte der katholische Pfarrer
diesem entgegenhandeln, so soll das Aufgebot und die Trauung auf Ansuchen einem
protestantischen Pfarrer übertragen und die Autorisation dazu aus dem Staats-Mini-
sterium ertheilt werden. Eben dies soll geschehen in allen andern Fällen, in welchen