Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

140 
§. 42. 
Alle mit den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung im Widerspruch stehende 
Vorschriften und Observanzen sind aufgehoben. 
Weimar am 29. Juni 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Regulativ 
über 
Aufgebote und Trauungen. 
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Fürstlich Reuß-Plauischen Mi- 
nisteriums zu Gera fällt von jetzt ab die bei der Verheirathung einer Ausländerin 
mit einem Inländer bisher üblich gewesene Legalisation des vom Gemeindevorstande 
des Heimathsorts des Bräutigams ausgestellten Heirathserlaubniß- resp. Aufnahme- 
zusicherungs-Scheins durch das Fürstliche Ministerium hinweg und sind diese Scheine 
künftig, soweit sie von den Landgemeinde-Vorständen ausgestellt sind, von den 
Fürstlichen Landraths-Aemtern zu legalisiren und, soweit sie von den Stadtgemeinde- 
Vorständen ertheilt werden, ohne Legalisation auszuhändigen. Nicht minder werden 
Heimathscheine für Angehörige der Städte von den Stadtgemeinde-Vorständen, für 
Angehörige der Landortschaften von den Fürstlichen Landraths-Aemtern ausgefertigt 
unter Wegfall einer Legalisation durch das Fürstliche Ministerum zu Gera. 
Es wird solches, mit Rücksicht auf den Staatsvertrag d. d. Gotha vom 
15. Juli 1851, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Juli 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Weimar. ——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.