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§. 42.
Alle mit den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung im Widerspruch stehende
Vorschriften und Observanzen sind aufgehoben.
Weimar am 29. Juni 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Regulativ
über
Aufgebote und Trauungen.
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Fürstlich Reuß-Plauischen Mi-
nisteriums zu Gera fällt von jetzt ab die bei der Verheirathung einer Ausländerin
mit einem Inländer bisher üblich gewesene Legalisation des vom Gemeindevorstande
des Heimathsorts des Bräutigams ausgestellten Heirathserlaubniß- resp. Aufnahme-
zusicherungs-Scheins durch das Fürstliche Ministerium hinweg und sind diese Scheine
künftig, soweit sie von den Landgemeinde-Vorständen ausgestellt sind, von den
Fürstlichen Landraths-Aemtern zu legalisiren und, soweit sie von den Stadtgemeinde-
Vorständen ertheilt werden, ohne Legalisation auszuhändigen. Nicht minder werden
Heimathscheine für Angehörige der Städte von den Stadtgemeinde-Vorständen, für
Angehörige der Landortschaften von den Fürstlichen Landraths-Aemtern ausgefertigt
unter Wegfall einer Legalisation durch das Fürstliche Ministerum zu Gera.
Es wird solches, mit Rücksicht auf den Staatsvertrag d. d. Gotha vom
15. Juli 1851, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Juli 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weimar. ——