Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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den einer innern Besteuerung unterliegenden Erzeugnissen weiter zu fördern zur 
Berhandlung über eine dieferhalb zu schließende Uebereinkunft 
Seine Majestät, der König von Preußen, 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Leopold 
Henning, 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, 
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath Friedrich Andreas Ruhstrat 
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, fol- 
gende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, tritt für das Her- 
zogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem Zollverein angeschlossen ist, dem Vertrage 
zwischen Prcußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine ver- 
bundenen Staaten und Braunschweig vom 28. Juni 1864 über die gleiche Be- 
steuerung innerer Erzeugnisse mit den in den folgenden Artikeln bezeichneten Maß- 
gaben und Beschränkungen bei. 
Dieser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer 
Preußen bei dem genannten Vertrage betheiligten Staaten und unbeschadet der 
Aenderungen, welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
demnächst herbeigeführt werden. 
Artikel 2. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiet Preußeus, 
auf die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrags vom 28. Juni 1864 er- 
worbenen Gebiete und auf das Herzogthum Lauenburg erstrecken, jedoch für jedes 
dieser Gebiete erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit den älteren Preu- 
Pßischen Landen in freien Verkehr bezüglich des Branntweins treten wird. 
Artikel 3. 
Zur Ausführung der, im Artikel 9 des Vertrags vom 28. Juni 1864 ge- 
troffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der Wirksam- 
keit des gegenwärtigen Vertrags die nämlichen gesetzlichen und administrativen An- 
ordnungen über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation in Kraft setzen, welche 
Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem Zwecke erlassen wird, um
	        
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