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daselbst die Uebereinstimmung mit den, in seinen älteren Landen für diese Be-
steuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen herbeizuführen.
Preußischer Seits wird über die zu erlassenden Anordnungen der Großher-
zoglich Oldenburgischen Regierung Mittheilung gemacht werden.
Artikel 4.
Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der Antheil
für das Herzogthum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikations= und Ueber-
gangs-Abgabe von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen Preußen
und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabredungen verfahren, welche
in den Artikeln 1 bis 9 der Uebereinkunft zwischen Hannover und Oldenburg vom
30. März 1865, die Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern betreffend, enthalten
sind. Als der Ertrag aus der Besteunerung des Branntweins, welcher bei dieser
Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird derjenige Antheil an den gemeinschaft-
lichen Steuern von Branntwein angenommen, welcher bei der Abrechnung unter den
Theilnehmern an dem Vertrage vom 28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen,
nach dem Maßstabe der Bevölkerung auf die der Steuergemeinschaft zwischen dem
vormaligen Königreich Hannover und Oldenburg gehörigen Hannoverschen und mit
denselben im Special-Verbande gestandenen Landestheile und auf das Herzogthum
Oldenburg fällt.
Artikel 5.
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der im
Artikel 4 über die Revenüen-Theilung getroffenen Verabredung, gegenüber seiner
bisherigen Einnahme aus der Branntwein-Steuer und der Uebergangs-Abgabe von
Branntwein, erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revenüen-Theilung,
ein Erlaß an derjenigen Entschädigung gewährt werden, welche es durch den, in
Verbindung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865 an demselben Tage mit
Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser Zolles über-
nommen hat. Dieser Erlaß soll nach dem Verhältniß von 2500 Thlr. für jeden
Monat berechnet werden, jedoch im Ganzen den Betrag der beiden für 1868 und
1869 zu zahlenden Entschädigungs-Raten von je 7000 Thlr., also zusammen
14000 Thlr., nicht übersteigen.
Jede ebengedachte Rate von 2500 Thlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am
Schlusse des betreffenden Monats einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-
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