Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Da die über die Handhabung der Feuer-Polizei bei dem Ausbruche von 
Bränden im Großherzogthume bestehenden Vorschriften mit den gegenwärtigen Ver- 
hältnissen nicht mehr vollständig im Einklange stehen, so wird hierdurch, unter Auf- 
hebung aller früheren in der erwähnten Beziehung gegebenen allgemeinen Bestim- 
mungen Nachstehendes mit der Bemerkung verordnet, daß es den Polizei--Behörden 
der größeren Orte unbenommen bleibt, noch besondere durch örtliche Verhältnisse 
gebotene, mit den gegenwärtigen Vorschriften nicht in Widerspruch tretende Anord- 
nungen zu treffen: 
1) Beim Ausbruche eines Feuers in einem Orte hat der Gemeindevorstand 
desselben und in dessen Behinderung der Stellvertreter oder in dessen Be- 
hinderung der Vorsitzende des Gemeinderaths bezüglich der Gemeinde-Ver- 
sammlung oder dessen Stellvertreter die nöthigen Anordnungen wegen sofor- 
tiger Absendung der Feuerboten in die nächstgelegenen Orte, wegen des 
Feuerlärms und der Bekämpfung des Feuers zu treffen, die Lösch-Instrumente 
anzustellen, die sonst erforderlichen Anordnungen zu treffen und das Kom- 
mando zu führen, bis der Feuerlösch-Inspektor erscheint. Dem letztern ist 
bei seinem Eintreffen von den getroffenen Anordnungen Mittheilung zu 
machen und das Kommando sowie die Anordnung der zu ergreifenden wei- 
teren Maßnahmen zu überlassen. 
Sobald der Ausbruch eines Feuers in einem der nächstgelegenen Orte be- 
merkt oder durch Feuerboten gemeldet wird, ist von dem in der Richtung 
des Wohnorts des Feuerlösch-Inspektors nächstgelegenen Orte an erstern 
sogleich ein reitender oder Eillote abzusenden. Außerdem sind ohne Verzug 
Feuerboten nach den Nachbarorten abzuschicken. 
Ist der Brandort nicht über Zwei Stunden entfernt, so hat der Ge- 
meindevorstand noch vor dem Eintreffen der Eilboten die Lösch-Instrumente 
nebst Spritzenmeister und die Druckmannschaft auf besonderen Transport- 
Wagen so zeitig als möglich abzusenden, auch das Lösch-Instrument selbst 
zu begleiten oder durch eine im Voraus dazu bestimmte Person begleiten 
zu lassen. Gleichzeitig sind die für den Bezirks-Wasserzubringer bestimmten 
Reserve-Mannschaften da, wo die Stellung derselben noch besteht, abzusenden. 
Die Stations-Wasserzubringer müssen bis auf Vier Stunden Ent- 
fernung bei einem Brande zu Hülfe abgesendet werden. 
Die zu den Lösch-Instrumenten gehörigen Mannschaften sind mit den
	        
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