Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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in den Utensilien -Kasten aufzubewahrenden vorschriftsmäßigen Binden zu 
versehen. 
3) Die Anspänner sind bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Zehn Thalern 
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gehalten, auf Verlangen des Gemeindevorstandes ihre Pferde zur Bespannung 
der Lösch-Instrumente und Transport-Wagen zu stellen, auch wenn die im 
Orte etwa geordnete Reihenfolge sie gerade nicht treffen sollte, vorbehältlich 
einer im letztern Falle nach Befinden zu gewährenden ausnahmsweisen 
Entschädigung. 
Beim Ausbruche eines Brandes im Orte selbst hat der Gemeindevorstand 
beim Eintritte der Dunkelheit in geeigneter Weise für Beleuchtung der 
Hauptstraßen zu sorgen. 
Bei der Ankunft eines Lösch-Instrumentes an dem Brandorte ist in einer 
angemessenen Entfernung vom Braudplatze anzuhalten und dem Gemeinde- 
vorstande des Brandorts oder dessen Stellvertreter oder dem Feuerlösch- 
Inspektor sogleich Meldung von der Ankunft der Feuerspritze zu machen 
und von demselben Anweisung zu erwarten, wo das Lösch-Instrument an- 
gestellt und in Thätigkeit gesetzt werden soll. 
Kein Kommandeur oder Gemeindevorstand zu Hülfe gekommener Lösch- 
Instrumente noch sonst Jemand darf bei Vermeidung der nachstehend er- 
wähnten Geld= oder Gefängniß-Strafe, wenn der Feuerlösch-Inspektor oder 
der Gemeindevorstand des Brandorts am Platze sind, ohne vorher mit 
einem derselben Rücksprache genommen und von diesem Auftrag erhalten zu 
haben, Löschanordnungen treffen oder seine Mannschaften in Thätigkeit setzen. 
6) Die zu einem Lösch-Iustrumente gehörige Mannschaft ist bei demselben zu- 
sammenzuhalten und darf sich ohne Erlaubniß dessen, der die Spritzen- 
Mannschaft führt, nicht entfernen. 
7) Im Fall wegen Wassermangels oder wegen Mangels an Raum oder wegen 
sonstiger Hindernisse das Lösch-Instrument nicht in Gebrauch genommen 
werden kann, hat die Druckmannschaft, mit Ausnahme einiger bei dem In- 
strumente zurückzulassender Leute, auf Anordnung des Gemeindevorstandes 
oder Feuerlösch-Inspektors ermüdete Mannschaften bei einem in Thätigkeit 
befindlichen, nur mit Nachtheil von seinem Standorte zu entfernenden, Lösch- 
Instrumente unweigerlich abzulösen.
	        
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