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8) Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Feuerlösch-
Inspektors oder des Gemeindevorstandes am Brandplatze werden, dafern
nicht die Bestimmungen des Art. 100 des Strafgesetz-Buchs zur Anwendung
kommen, mit einer Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe belegt, haben auch da nöthig sofortige Verhaftung zur Folge.
9) Kein zu Hülfe gekommenes Lösch-Instrument sowenig wie die zu demselben
gehörige Bedienungs-Mannschaft dürfen ohne Erlaubniß des Feuerlösch=
Inspektors, in dessen Abwesenheit ohne Erlaubniß des Gemeindevorstandes
des Brandorts oder dessen Stellvertreters und ohne eine Bescheinigung er-
halten zu haben, bei einer Strafe bis zu Zehn Thalern vom Brandorte
entfernt werden.
10) Der Gemeindevorstand des Brandorts hat für die Unterbringung der zum
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Transporte der auswärtigen Lösch-Instrumente und Hülfsmannschaften ver-
wendeten Pferde zu sorgen.
Die Abgabe geistiger Getränke an die auf der Brandstelle thätigen Mann-
schaften darf bei Vermeidung einer Strafe bis zu Zwei Thalern nur im
Beisein und unter Leitung der betreffenden Gemeindevorstände oder Spritzen-
meister erfolgen.
12) Falls die im Brandorte vorhandenen Kräfte (Spann= und Handdienste) nicht
ausreichen, um das vorläufige Aufräumen der Brandstätte mit der erforder-
lichen Beschleunigung zu bewirken, kann der Feuerlösch-Inspektor Hülfe aus
den nächst gelegenen Orten anordnen. Weiter greifende Maßregeln hat der
Bezirks-Direktor zu treffen.
Weimar am 9. Juli 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Verordnung,
betreffend die Handhabung
der Feuer-Polizei bei dem
Ausbruche von Bränden.