Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8) Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Feuerlösch- 
Inspektors oder des Gemeindevorstandes am Brandplatze werden, dafern 
nicht die Bestimmungen des Art. 100 des Strafgesetz-Buchs zur Anwendung 
kommen, mit einer Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe belegt, haben auch da nöthig sofortige Verhaftung zur Folge. 
9) Kein zu Hülfe gekommenes Lösch-Instrument sowenig wie die zu demselben 
gehörige Bedienungs-Mannschaft dürfen ohne Erlaubniß des Feuerlösch= 
Inspektors, in dessen Abwesenheit ohne Erlaubniß des Gemeindevorstandes 
des Brandorts oder dessen Stellvertreters und ohne eine Bescheinigung er- 
halten zu haben, bei einer Strafe bis zu Zehn Thalern vom Brandorte 
entfernt werden. 
10) Der Gemeindevorstand des Brandorts hat für die Unterbringung der zum 
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Transporte der auswärtigen Lösch-Instrumente und Hülfsmannschaften ver- 
wendeten Pferde zu sorgen. 
Die Abgabe geistiger Getränke an die auf der Brandstelle thätigen Mann- 
schaften darf bei Vermeidung einer Strafe bis zu Zwei Thalern nur im 
Beisein und unter Leitung der betreffenden Gemeindevorstände oder Spritzen- 
meister erfolgen. 
12) Falls die im Brandorte vorhandenen Kräfte (Spann= und Handdienste) nicht 
ausreichen, um das vorläufige Aufräumen der Brandstätte mit der erforder- 
lichen Beschleunigung zu bewirken, kann der Feuerlösch-Inspektor Hülfe aus 
den nächst gelegenen Orten anordnen. Weiter greifende Maßregeln hat der 
Bezirks-Direktor zu treffen. 
Weimar am 9. Juli 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Verordnung, 
betreffend die Handhabung 
der Feuer-Polizei bei dem 
Ausbruche von Bränden.
	        
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