Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Derjenige Theil des Preußischen Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem 
vormaligen Kurfürstenthume Hessen mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und 
des Kreises Schmalkalden besteht, tritt jedoch rücksichtlich des Uebergangsverkehrs 
mit Branntwein erst vom 1. Juli 1868 an in dieses Verhältniß ein. 
§. 2. 
Von den genannten Erzeugnissen werden daher im Großherzogthume, soweit 
dasselbe dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine angehört, wie auch in dem 
Amte Allstedt mit Oldisleben bei dem Uebergange aus den in §. 1 Absatz 1 ge- 
dachten Staatsgebieten vom 15. Juli d. J. an Uebergangsabgaben nicht mehr er- 
hoben. 
Bei dem Uebergange von Branntwein aus dem im §. 1 Absatz 2 bezeichne- 
ten Theile des Regierungsbezirks Kassel gelangt die seitherige Uebergangsabgabe 
(lit. A Ziffer I. 1 des Anhangs zu dem Vereins-Zolltarif) noch bis zum 1. Juli 
1868 zur Erhebung. 
Kraft gesetzlichen höchsten Auftrags ist dieses Gesetz von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium vollzogen und mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel be- 
druckt worden. 
Weimar am 15. Juli 1867. 
G Großherzoglich Sächsisches Gesammt-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 1. Dezember 1841, 
die Erhebung von Uebergangsabgaben 
betreffend u. s. w.
	        
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