Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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pflicht kommen zuerst zur Anwendung auf die nächstbevorstehende Aushebung und 
haben keinerlei rückwirkende Kraft. 
Artikel 6. 
· Die aus den Ländergebieten der mitkontrahirenden Staaten ausgehobenen 
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie- 
Regimenter oder in Königlich Preußische Truppentheile eingestellt sein, leisten ihren 
betreffenden Hohen Landesherren den Fahneneid unter Einschaltung der Gehorsams- 
verpflichtung gegen Seine Majestät, den König von Preußen, als Bundesfeldherrn. 
Artikel 7. 
Die Uniformirung und Ausrüstung der vorgedachten Drei Thüringischen Infanterie- 
Regimenter ist die der Königlich Preußischen Linien-Infanterie. Die Regimenter 
tragen am Helm die Landes-Kokarde und das Landeswappen resp. ein anderes Ab- 
zeichen, über welches bei den gemischten Regimentern die betheiligten Regierungen 
mit Rücksicht auf die nöthige Gleichartigkeit innerhalb der Regimenter sich zu ver- 
ständigen haben. 
Die Offiziere aller Drei Regimenter tragen am Helm neben der Landes-Kokarde 
die Königlich Preußische, eine silberne Schärpe und desgleichen Portepee in den 
durch Artikel 55 der Bundesverfassung festgestellten Bundesfarben. 
Die in Königlich Preußischen Truppentheilen ihre Dienstzeit ableistenden Wehr- 
pflichtigen der mitkontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der 
Preußischen die Landes-Kokarde. 
Artikel 8. 
Die mitkontrahirenden Hohen Bundesfürsten stehen zu sämmtlichen innerhalb 
Ihrer respektiven Ländergebiete dauernd dislocirten resp. vorübergehend dorthin kom- 
mandirten Bundes-Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und 
üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disciplinar-Strafgewalt 
aus. Im Uebrigen steht die Handhabung der Disciplin und die Ausübung der 
gerichtsherrlichen Befugnisse 2c. den Truppen-Befehlshabern zu und erfolgt die Be- 
stätigung 2c. der betreffenden Erkenntnisse auf dem militärischen Instanzen-Wege. 
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät, der König von Preußen, als Bundes- 
feldherr aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitkontrahirenden Betreffs Ihrer Unter- 
thanen in dieser Beziehung werden möglichste Berücksichtigung finden.
	        
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