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Abgaben durch den bloßen Aufenthalt in einer Gemeinde oder durch dortigen Grund-
besitz bedingt ist.
Artikel 13.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Civil-Sachen finden auf die vorgedachten
Offiziere 2c., Falls nicht besondere Konventionen ein Anderes festsetzen, die Landes-
gesetze und Rechts--Normen Anwendung.
Artikel 14.
Die Verwaltung im Betreff der Thüringischen Infanterie-Regimenter, sowie
deren laufende Unterhaltung aus Bundesmitteln wird gegen Gewährung der ver-
fassungs= resp. konventionsmäßigen Beträge von Preußen übernommen, welches
auch die Zahlung der bisherigen und zukünftigen Militär-Pensionen übernimmt.
Dagegen tragen die mitkontrahirenden Staaten die jetzt erwachsenden Kosten der
ersten Einrichtung, Bekleidung und Ausrüstung der Regimenter, incl. der dazu ge-
hörigen Landwehr, sowie auch die späteren Kosten der noch ausgesetzten Kavallerie-
Formation und zwar pro rata der Bevölkerung.
Die bisherigen Bestände an Montirungs= und Ausrüstungs-Gegenständen
können hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Verwendung finden und kommen
zur Anrechnung bei Ausgleichung der Einrichtungskosten.
Die Kosten der jetzt für die Infanterie und künftig für die Kavallerie neu
zu beschaffenden ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten,
welche die Vortheile der Garnison genießen.
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehrkosten für die Musik-Korps
bei denjenigen Truppentheilen, welche etatsmäßig keine Musik-Korps, resp. nicht in
der gewünschten Stärke führen. Dagegen wird Preußischer Seits durch etatsmäßige
Verwendung des vorhandenen Personals an Musikern, soweit möglich, zu Hilfe ge-
kommen werden.
Auf einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Kosten der bereits errichteten
Artillerie-, Pionier= und Train-Truppentheile nebst ihrem Material Seitens der
mitkontrahirenden Staaten wird Preußischer Seits Verzicht geleistet.
Etwaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüg-
lichen Ländergebiete wird, soweit militärisch zulässig und die Beschaffung der Gar-
nison-Einrichtungen vorausgesetzt, bereitwilligst Rechnung getragen werden.