Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Abgaben durch den bloßen Aufenthalt in einer Gemeinde oder durch dortigen Grund- 
besitz bedingt ist. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Civil-Sachen finden auf die vorgedachten 
Offiziere 2c., Falls nicht besondere Konventionen ein Anderes festsetzen, die Landes- 
gesetze und Rechts--Normen Anwendung. 
Artikel 14. 
Die Verwaltung im Betreff der Thüringischen Infanterie-Regimenter, sowie 
deren laufende Unterhaltung aus Bundesmitteln wird gegen Gewährung der ver- 
fassungs= resp. konventionsmäßigen Beträge von Preußen übernommen, welches 
auch die Zahlung der bisherigen und zukünftigen Militär-Pensionen übernimmt. 
Dagegen tragen die mitkontrahirenden Staaten die jetzt erwachsenden Kosten der 
ersten Einrichtung, Bekleidung und Ausrüstung der Regimenter, incl. der dazu ge- 
hörigen Landwehr, sowie auch die späteren Kosten der noch ausgesetzten Kavallerie- 
Formation und zwar pro rata der Bevölkerung. 
Die bisherigen Bestände an Montirungs= und Ausrüstungs-Gegenständen 
können hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Verwendung finden und kommen 
zur Anrechnung bei Ausgleichung der Einrichtungskosten. 
Die Kosten der jetzt für die Infanterie und künftig für die Kavallerie neu 
zu beschaffenden ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten, 
welche die Vortheile der Garnison genießen. 
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehrkosten für die Musik-Korps 
bei denjenigen Truppentheilen, welche etatsmäßig keine Musik-Korps, resp. nicht in 
der gewünschten Stärke führen. Dagegen wird Preußischer Seits durch etatsmäßige 
Verwendung des vorhandenen Personals an Musikern, soweit möglich, zu Hilfe ge- 
kommen werden. 
Auf einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Kosten der bereits errichteten 
Artillerie-, Pionier= und Train-Truppentheile nebst ihrem Material Seitens der 
mitkontrahirenden Staaten wird Preußischer Seits Verzicht geleistet. 
Etwaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüg- 
lichen Ländergebiete wird, soweit militärisch zulässig und die Beschaffung der Gar- 
nison-Einrichtungen vorausgesetzt, bereitwilligst Rechnung getragen werden.
	        
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