Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 16. 
Die vorstehende Konvention soll mit dem 1. Oktober d. J. ins Leben treten 
und ist im Anschluß an den Vertrag vom 4. resp. 22. Februar d. J. zunächst 
auf die Dauer von Sieben Jahren, also bis zum 1. Oktober 1874 abgeschlossen. 
Ueber eine etwaige Verlängerung der Dauer ist am 1. Oktober 1873 Beschluß 
zu fassen. 
Artikel 16. 
Die abgeschlossene Konvention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und 
Höchsten Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Rati- 
fikationen in kürzester Frist hier in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 26. Juni 1867. 
Graf Beust. Kühne. von Hartmann. Giseke. Graf Beust. 
5 6 66 6 6 
von Wartenberg. Kirchner. von Duering. von Helldorff. 
& 6 6 G 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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